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[FYI] Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
- To: debate@fitug.de
- Subject: [FYI] Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
- From: "Axel H Horns" <horns@ipjur.com>
- Date: Fri, 4 May 2001 09:33:04 +0200
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http://www.heise.de/tp/deutsch/special/frei/7531/1.html
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Stille Revolution
Christiane Schulzki-Haddouti 04.05.2001
Telepolis enthüllt Entwurf für Informationsfreiheitsgesetz
Die Schweden führten das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vor
über 200 Jahren ein. Australien, Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Neuseeland, Norwegen, Kanada, Irland, Ungarn, die USA,
Südafrika, die Schweiz und Italien bieten ihren Bürgern ebenfalls den
raschen, kostenlosen und einfachen Zugang zu amtlichen Dokumenten. In
Südafrika gilt das Informationsfreiheitsgesetz sogar gegenüber der
Privatwirtschaft.
[...]
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http://www.heise.de/tp/deutsch/special/frei/7532/1.html
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Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
04.05.2001
IFG Stand 20.12.2000
1. Vorblatt
Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
A.A. Zielsetzung
Das Verwaltungshandeln soll transparenter werden, indem den Bürgern
der voraussetzungslose Zugang zu behördlichen Informationen des
Bundes ermöglicht wird.
B. Lösung
Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch ein
Informationsfreiheitsgesetz (Leitprojekt des Programms "Moderner
Staat - moderne Verwaltung") unter Berücksichtigung des
Datenschutzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
[...]
A. Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Grundsatz
(1) Jeder natürliche und juristische Person des Privatrechts hat nach
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes ein Recht
auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -
einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit diese Verwaltungstätigkeit
verrichten..
(2) Die Behörde kann auf Antrag Der Informationszugang erfolgt durch
Auskunftserteilung erteilen, Akteneinsicht gewähren oder das
Verfügbarmachen von Informationsträgern in sonstiger Weise zur
Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des
Informationszugangs, so darf die Behörde diesen nur dann durch ein
anderes geeignetes Informationsmittel gewähren, wenn hierfür
gewichtige Gründe bestehen.
(3) Abweichende oder inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
[...]
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