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Eigentum an Rechtstiteln, nicht Ideen



AHH schrieb:

> Erst _nachdem_ der Einzelne dadurch in die Lage versetzt worden ist,
> ein absolutes Recht oder eine entsprechende Antwartschaft zu
> erwerben, greift die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Ein einmal
> gewaehrtes Patent darf dem Inhaber ausserhalb der Spielregeln des
> PatG zum Anmeldezeitpunkt ebensowenig ohne Gueterabwaegung mit Art.
> 14 GG wieder weggenommen werden wie z.B. ein Rentenanspruch.

Wobei vermutlich nicht auszuschliessen ist, dass die Spielregeln spaeter
einmal von der Rechtsprechung anders gehandhabt werden.  Solange die
Rechtsprechung im Rahmen des PatG bleibt, sind Schwankungen (und damit
Eigentumsmehrungen und -minderungen) ebenso erlaubt wie auf dem
Immobilienmarkt Preisschwankungen erlaubt sind.

Es ist also auch jederzeit moeglich, das PatG erneut in der stimmigen
Weise auszulegen, wie BGH und BPatG das um 1980 taten (und z.T. bis heute
tun), und niemand kann sich dann beklagen, seines Eigentums verlustig
gegangen zu sein.  Ebenso waere es moeglich, im Rahmen des PatG die
Anforderungen an die "erfinderische Taetigkeit" strenger zu fassen und
dadurch allerlei Patente zu entwerten.

--
Hartmut Pilch                                      http://phm.ffii.org/
Pflege statt Pluenderung der Informationsallmende: http://www.ffii.org/
77800 Unterschriften gegen Logikpatente: http://petition.eurolinux.org/