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Re: Allmendentragoedie und Parzellentragoedie
- To: debate@fitug.de
- Subject: Re: Allmendentragoedie und Parzellentragoedie
- From: "Axel H Horns" <horns@ipjur.com>
- Date: Wed, 23 May 2001 17:25:53 +0200
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- Sender: owner-debate@fitug.de
On 22 May 2001, at 21:43, Rigo Wenning wrote:
> Der Begriff "Eigentum" passt generell nicht zu Rechten an
> Immaterialgütern. Experten wehren sich regelmässig gegen den
> Begriff "geistiges Eigentum". Wessen Geist gehört einem dann?
Ich glaube, dass kann man immer nur "indirekt" verstehen:
Der Gesetzgeber schafft in Gestalt des Urheber- oder Patentrechtes
die Moglichkeit, dass Private sich Monopolrechte an Immaterial-
"guetern" verschaffen.
Erst _nachdem_ der Einzelne dadurch in die Lage versetzt worden ist,
ein absolutes Recht oder eine entsprechende Antwartschaft zu
erwerben, greift die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Ein einmal
gewaehrtes Patent darf dem Inhaber ausserhalb der Spielregeln des
PatG zum Anmeldezeitpunkt ebensowenig ohne Gueterabwaegung mit Art.
14 GG wieder weggenommen werden wie z.B. ein Rentenanspruch.
Demgegenueber duerfte der Gesetzgeber (rein theoretisch, TRIPS usw.
mal aussen vor) m.E. durchaus beschliessen, dass ab einem bestimmten
Tag keine neuen Patentanmeldungen mehr entgegengenommen werden und
dass ab diesem Tag auch keine Anwartschaften mehr begruendet werden
koennen. Alle aelteren Patente bzw. Anwartschaften muessten dann aber
noch nach dem materiellen Recht des Anmeldetages zu Ende gebracht
werden.
"Geistiges Eigentum" ist dann schlicht diejenige Menge an von
natuerlichen oder juristischen Personen erworbenen (Monopol-)Rechten,
die insbesondere im Bereich des Urheber- und Patentrechtes durch
positivrechtliche Grundlegung seitens des Gesetzgebers erwerbbar
waren und durch passende Lebenssachverhalte auch konkret erworben
worden sind.
Nur durch den Realakt des Vollendens eines Werkes oder des
Volleindens einer Erfindung allein entsteht noch kein "Geistiges
Eigentum", da muss erst positives Recht hinzutreten. Vor dem
konkreten (Monopol-)Rechteerwerb kann dieses positive Recht beliebig
restruktiv sein, ohne gegen Art. 14 GG zu verstossen - das PatG ist
es ja auch, z.B. Anmeldepflicht usw.
Gruss,
Axel