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Re: DDoS im StGB



>
> Ich habe, wiewohl AL (a lawyer), noch keine _Begründung_ dafür gelesen,
> worin bei einer DoS-Attacke die Löschung, Unterdrückung,
Unbrauchbarmachung oder
> Veränderung von Daten liegt. Die Datenbestände der Lufthansa sind durch
> massenhafte Online-Abrufe des Servers nicht gefährdet. Die Chance auf
weitere
> Daten ist vom Schutzbereich nicht umfaßt.
>
> Mag ja sein, daß es sich nicht um eine Demo handelt. Deswegen ist das
> Verhalten aber noch nicht strafbar.

Ich sehe das so:

Auf dem Server liegen Daten, die von Kunden abgerufen werden können, man
kann dort sogar Flüge buchen Meilen einlösen usw. Von § 303a geschützt ist
die Verwendbarkeit der Informationen. Unterdrücken heißt (auch zeitweiliges)
Entziehen vor dem Zugriff des Berechtigten. Bei einer erfolgreichen
DoS-Attacke kann keiner mehr auf den Server zugreifen, weder Kunden noch
Administratoren, jedenfalls zeitweise. Das genügt.

Gruß, Jan
janweber@weberundpartner.de