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Re: DDoS im StGB



> u.U. auch ein § 303b StGB und zwar mindestens bedingt vorsätzlich. Wenns
> nicht klappt, so wie gestern, nur Versuch. Kein Art. 5, weil keine Meinung

Man muss nicht jede "reisserische Uebertreibung" ernstnehmen. 

Und Schaufenster einschmeissen schlechterdings aus dem Schutzbereich von
Art 5 I auszunehmen, ist vielleicht heute nicht mehr so ohne weiteres
vertretbar. Offenloch hat so argumentiert, hat sich aber letztlich nicht
durchgesetzt. Brockdorff, das waren doch alles gewoehnliche
Straftaten. Habs aber lange nicht mehr in der Hand gehabt.