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Re: Aus der Düsseldorfer



On 2002-02-15 07:24:49 +0000, Lutz Donnerhacke wrote:
>* Christian Hammers wrote:

>>Glaubst Du? Ich glaube das die Macher dieses Gesetzes das mit 
>>voller Absicht nicht auf inländische Mediendienste eingegrenzt 
>>haben.

>Einspruch. Dem war nicht so.

Warum gibt es dann mit § 18 (5) eine gesonderte Bestimmung für die 
Zuständigkeit bei Anbietern, die keinen Sitz, Wohnsitz oder 
ständigen Aufenthalt in irgendeinem Bundesland haben?

<http://www.iid.de/iukdg/gesetz/mdstv.html>

>     (5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde 
>     des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen 
>     Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen 
>     Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist 
>     diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der 
>     Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.

Gruß,
-- 
Thomas Roessler                        <roessler@does-not-exist.org>

--
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