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Re: Aus der Düsseldorfer
On 2002-02-15 07:24:49 +0000, Lutz Donnerhacke wrote:
>* Christian Hammers wrote:
>>Glaubst Du? Ich glaube das die Macher dieses Gesetzes das mit
>>voller Absicht nicht auf inländische Mediendienste eingegrenzt
>>haben.
>Einspruch. Dem war nicht so.
Warum gibt es dann mit § 18 (5) eine gesonderte Bestimmung für die
Zuständigkeit bei Anbietern, die keinen Sitz, Wohnsitz oder
ständigen Aufenthalt in irgendeinem Bundesland haben?
<http://www.iid.de/iukdg/gesetz/mdstv.html>
> (5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde
> des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen
> Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen
> Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist
> diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der
> Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
Gruß,
--
Thomas Roessler <roessler@does-not-exist.org>
--
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