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Re: Thema Spam im Europaparlament



At 15:48 12.04.02 +0200, Peter Kuhm wrote:

>-> http://www.europarl.eu.int/meetdocs/committees/libe/20020418/462905de.pdf
>
>---snip---
>			EUROPÄISCHES PARLAMENT
>Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten
>
>							VORLÄUFIG
>							2000/0189(COD)
>12. März 2002
>
>	***II
>	ENTWURF EINER EMPFEHLUNG
>	FÜR DIE ZWEITE LESUNG
>
>betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass
>der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
>Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der
>elektronischen Kommunikation
...
>---snap---
>
>weitere meeting documents (jeweils unter Pkt 11) koennten hier auftauchen
>http://www.europarl.eu.int/meetdocs/committees/libe/20020418/LIBE20020418.htm



nun sind die Aenderungsantraege abrufbar auf
http://www.europarl.eu.int/meetdocs/committees/libe/20020418/LIBE20020418.htm

und zwar unter
http://www.europarl.eu.int/meetdocs/committees/libe/20020418/466059DE.pdf


neben Spam gehts um Cookies, die Ablehnung von opt-in bei Rueckwaertssuchen
(Telefon), ueber die Zulaessigkeit der Telekommunikations-Datenspeicherung
und dass die Stafverfolger diese Kosten tragen sollten.


===SNIP===
			    EUROPÄISCHES PARLAMENT
..
Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

10. April 2002						PE 311.019/20-37


ÄNDERUNGSANTRÄGE 20-37

Entwurf einer Empfehlung für die zweite Lesung		(PE 311.019)
Marco Cappato


zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und
den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation

Gemeinsamer Standpunkt des Rates (15396/2/2001 – C5-0035/2002 – 200/0189(COD))

Gemeinsamer Standpunkt des Rates		Abänderungen des Parlaments
________________________________		___________________________

[..]

		Änderungsantrag von Christian Ulrik von Boetticher
				Änderungsantrag 30

Artikel 13 Absatz 2

						(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine
						natürliche oder juristische Person, wenn sie
						in Bezug auf die elektronische Post direkt
						von ihren Kunden die Einzelheiten
						betreffend die elektronische Kommunikation
						im Zusammenhang mit dem Erwerb eines
						Produkts oder einer Dienstleistung gemäß
						der Richtlinie 95/46/EG erhält, diese
						Einzelheiten zur Direktwerbung für eigene
						ähnliche Produkte oder Dienstleistungen
						verwenden, sofern die Kunden klar und
						deutlich die Möglichkeit erhalten, eine
						solche Nutzung der Einzelheiten betreffend
[..]						die elektronische Kommunikation bei deren
						Erhebung und bei jeder Übertragung
						gebührenfrei und problemlos abzulehnen,
						wenn der Kunde diese Nutzung nicht von
						vorneherein abgelehnt hat. <b>Sobald 30
						Monate nach dem Inkrafttreten dieser
						Richtlinie verstrichen sind, erhalten die
						Teilnehmer das Recht, von den Erbringern
						elektronischer
						Kommunikationsdienstleistungen den
						Einsatz technischer Lösungen zu fordern,
						die es ihnen ermöglichen, den Absender
						und den Betreff elektronischer Nachrichten
						zu sehen und diese Nachrichten auch zu
						löschen, ohne dass sie den restlichen Inhalt
						der elektronischen Nachricht oder
						irgendwelche Anhänge herunterladen
						müssen.</b>


Begründung
									Or. en


			Änderungsantrag von Christian Ulrik von Boetticher
					Änderungsantrag 31

Artikel 13 Absatz 3


						(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete
						Maßnahmen, um gebührenfrei
						sicherzustellen, dass mit Ausnahme der in
						<b>den vorangegangenen Absätzen</b> genannten
[..]						Anrufe unerbetene Nachrichten zum Zweck
						der Direktwerbung, die entweder ohne die
						Einwilligung der betreffenden Teilnehmer
						erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind,
						die keine solchen Nachrichten erhalten
						möchten, nicht gestattet sind; welche dieser
						Optionen gewählt wird, ist im
						innerstaatlichen Recht zu regeln.


Begründung
Dieser Änderungsantrag ist notwendig, um die Ziele dieser neuen Richtlinie zu erreichen.
Diese überlässt den Mitgliedstaaten einen nationalen Spielraum, was die Behandlung allein
derjenigen unerbetenen Nachrichten anbelangt, für welche die Richtlinie keine spezifische
Regelung vorsieht. Eine solche Regelung wird jetzt für bestimmte Arten elektronischer
Kommunikation sowohl in Artikel 13 Absatz 1 („opt in“) als auch in Artikel 13 Absatz 2
(„soft opt in“, wie vom Parlament vorgeschlagen und im Wesentlichen vom Rat unterstützt).
Wenn man den Mitgliedstaaten erlauben würde, von diesen Bestimmungen abzuweichen, so
würde dies zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen, es würden weitere
Rechtsunsicherheiten entstehen, und die regelungstechnische Begründung für Artikel 13
Absätze 1 und 2 würde somit beseitigt. Folglich kann Artikel 13 Absatz 3 lediglich auf
diejenigen elektronischen Kommunikationsvorgänge angewandt werden, die mit den
vorstehenden Absätzen nicht harmonisiert werden.

[..]

===SNAP===

Ciao,
Peter


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