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Re: FYI: Verbot der privaten CD-Kopie: Deutsche Musikindustrie trifftsich mit Regierung



> > Wie gesagt, angeblich steht das so sogar in der EU RiLi, muss sie
> > noch mal lesen...
> 
> Statusbericht wuerde mich sehr interessieren.

Art 6 Absatz 4, klingt ein wenig technisch, das ist aber nur die
Rechtstechnik. Was waere denn, wenn die Staaten untaetig blieben?

Voila:

(4) Werden von Seiten der Rechtsinhaber freiwillige
Maßnahmen, einschließlich Vereinbarungen zwischen den
Rechtsinhabern und anderen betroffenen Parteien, nicht
ergriffen, so treffen die Mitgliedstaaten ungeachtet des Rechtsschutzes
nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Rechtsinhaber dem Begünstigten einer im
nationalen Recht gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a), c),
d), oder e) oder Absatz 3 Buchstaben a), b) oder e) vorgesehenen
Ausnahme oder Beschränkung die Mittel zur Nutzung
der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung in dem für die
Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen
Maße zur Verfügung stellen, soweit der betreffende
Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk oder
Schutzgegenstand hat.

Ein Mitgliedstaat kann derartige Maßnahmen auch in Bezug auf
den Begünstigten einer Ausnahme oder Beschränkung gemäß
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) treffen, sofern die Vervielfältigung
zum privaten Gebrauch nicht bereits durch die Rechtsinhaber
in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder
Beschränkung erforderlichen Maße gemäß Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe b) und Absatz 5 ermöglicht worden ist; der Rechtsinhaber
kann dadurch nicht gehindert werden, geeignete
Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen
gemäß diesen Bestimmungen zu ergreifen.

Die von den Rechtsinhabern freiwillig angewandten technischen
Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger
Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, und die technischen
Maßnahmen, die zur Umsetzung der von den Mitgliedstaaten
getroffenen Maßnahmen angewandt werden, genießen
den Rechtsschutz nach Absatz 1.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Werke und sonstige
Schutzgegenstände, die der Öffentlichkeit aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht
werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und
zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Wenn dieser Artikel im Zusammenhang mit der Richtlinie
92/100/EWG und 96/9/EG angewandt wird, so findet dieser
Absatz entsprechende Anwendung.



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