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Re: SpOn: Kopierschutz darf nicht umgangen werden



At 02:25 16.04.03 +0200, Andreas Jellinghaus wrote:

>Bleibt die Frage ob mit aktueller Gesetzeslage ein Richter
>einen "Kopierschutz" als solchen aberkennen darf und wegen
>technischer untauglichkeit als solchen verwerfen kann, oder
>ihm gar nichts anders übrigbleibt.

ich fuerchte letzteres, weil die "wirksamen technischen Maßnahmen"
einfach mit "in normalen Betrieb dazu bestimmt" als solche definiert werden.

vgl. http://dip.bundestag.de/btd/15/000/1500038.pdf

--- snip ---
[..]

34. Vor § 96 werden folgende §§ 95a bis 95d eingefügt:

㤠95a
Schutz technischer Maßnahmen

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz
eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder
eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes
dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein
muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu
einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren
Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes
sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile,
die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte
Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte
Schutzgegenstände betreffende Handlungen,
die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern
oder einzuschränken. Technische Maßnahmen
sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten
Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz
geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber
durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus
wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur
Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des
Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten
wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die
Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung
im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen
Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen,
Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung
von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder
Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer
technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen
Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder
erbracht werden, um die Umgehung wirksamer
technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt
bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen
zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit
oder der Strafrechtspflege.

[..]
--- snap ---

aehlich auch in der .at-Ausformung:

-> http://www.vibe.at/misc/RV-UrhG2003.html#65

allerdings haben wir keine Entsprechung zur euren in § 95d
bestimmten:

--- snip ---
Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit
technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich
sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der
technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. [..]
--- snap ---

Ciao,
Peter 


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