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Re: BVerfG in re Napster
Heiko Recktenwald <uzs106@ibm.rhrz.uni-bonn.de> writes:
>> <http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg58-03>
>
> Der Fall ist ja ganz witzig. Aber abgesehen von den "punitiv damages",
> also wie man den Schaden berechnet, kann ich mir nicht vorstellen, dass
> die Bertelsmaenner da ganz heil rauskommen.
>
> Die sind doch auch in den USA praesent, wieso ist die Klage nicht dort
> zugestellt worden?
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20030725_2bvr119803
Die Konzernmutter in Deutschland ist wohl direkt in USA verklagt
worden. Die Zustellung der Klage sollte im Wege der Rechtshilfe
zwischen der amerikanischen und der deutschen Justiz in Deutschland
erfolgen.
"Die Kläger dieses Verfahrens tragen vor, dass die Beschwerdeführerin
an der mittlerweile insolventen Musiktauschbörse "Napster" beteiligt
gewesen und insoweit auch für möglicherweise von der
Musiktauschbörse begangene Urheberrechtsverletzungen verantwortlich
sei."
Anscheinend war Bertelsmann Deutschland direkt an "Napster" beteiligt.
"Die Zustellung der Klageschrift ist zum einen Prozessvoraussetzung
im US-amerikanischen Recht (vgl. Junker, Der deutsch-amerikanische
Rechtsverkehr in Zivilsachen, JZ 1989, S. 121 m.w.N.), zum anderen
ist sie nach deutschem Zivilprozessrecht die Voraussetzung für die
spätere Anerkennung des ausländischen Urteils (vgl. § 328 Abs. 1
Nr. 2 ZPO)."
Wenn man nicht versucht hätte, die Klageschrift in Deutschland
zuzustellen, könnte zum einen der Prozeß in USA nicht durchgeführt
werden (Abweisung der Klage als unzulässig, auf die Begründetheit
kommt es nicht mehr an), zum anderen könnte das amerikanische Urteil
später in Deutschland nicht anerkannt werden.
Jürgen.
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