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Re: BVerfG in re Napster



Hi Juergen,

> Wenn man nicht versucht hätte, die Klageschrift in Deutschland
> zuzustellen, könnte zum einen der Prozeß in USA nicht durchgeführt
> werden (Abweisung der Klage als unzulässig, auf die Begründetheit
> kommt es nicht mehr an), zum anderen könnte das amerikanische Urteil
> später in Deutschland nicht anerkannt werden.

Den JZ Artikel hab ich nicht gelesen, insoweit wird sich das amerikanische
Prozessrecht aber nicht von der ZPO unterscheiden. Offenbar sind die
amerikanischen Toechter kein Briefkasten der Mutter und die Mutter hat,
was man sich kaum vorstellen kann, kein Buero in NYC.

Die eher "rechtspolitischen" Ausfuehrungen des BVerfG, wonach ein Prozess
in den USA in verschiedener Hinsicht zum Missbrauch reizt, liessen sich
umgehen, wenn Bertelsmann in Deutschland verklagt wuerde. Und ob sich die
Bertelsmaenner in Deutschland so leicht aus der Schlinge herausreden
koennten, ist zweifelhaft. Tatsache ist doch, dass Bertelsmann ganz
bewusst das Weiterleben etcpp von Napster ermoeglicht hat. Ob sich daraus
etwas drehen laesst, waere gerade auch in Deutschland klaerungsbeduerftig.
Angeblich ist der deutsche Popmusikmarkt doch so masslos wichtig, dann
muesste hier eine Klage, wenn sie denn ernstgemeint war, genauso sinnvoll
sein. Auch wenn man hier nicht so schnell mit punitiv Milliarden hantieren
kann. Welcher Schaden nach deutschem Recht entstanden ist, waere z.B. eine
interessante Frage.


Gruss,


H.


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