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Re: praeventive Telephonueberwachung



On Wed, 15 Oct 2003 15:04:31 +0200
Thomas Riedel <uzsswo@uni-bonn.de> wrote:
> 
> Übrigens: kürzlich massakrierte in Bremen eine polizeibekannt psychisch 
> Kranke mit ebenso polizeibekannten gefährlichen Wahnvorstellungen eine 
> etwa zwanzigjährige Nachbarin mit vielen Messerstichen.

Nun mal Tacheles:
   Was wusste die Polizei - a) die Polizei als Behörde, b) was wussten einzelne PolizistInnen?
   War bekannt, dass sie Wahnvorstellungen hatte, oder war bekannt, dass diese Wahnvorstellungen gefährlich sind?
   Wer hat ggf. diagnostiziert, dass die Wahnvorstellungen (allgemein)gefährlich sind?
   Wie hätte ein Verzicht auf Datenschutz diese Tat verhindern können?


> Was 
> polizeibekannt war, durfte aber nicht zu polizeilichen 
> Vollzugshandlungen gewußt werden.

Was genau heisst das?
   Möchtest du, dass irgendwer auf unbestimmte Zeit eingesperrt wird, weil irgend ein Bulle sagt, die Type sei verrückt? Viel mehr gibt deine Schilderung nämlich leider nicht her.
   Wenn dem so ist, stellst du weniger den Datenschutz, sondern eher die Unschuldsvermutung in Frage.


> Die Frage ist nicht: ist Datenschutz ein Grund der Staatshaftung in 
> diesem Fall? Denn dann müßte man legislatives Unrecht anerkennen. 

Wie meinen?


> Vielmehr ist es ein politisches Verschulden aller, die "liberal" 
> daherquatschen und in diesem Fall sagen, das sei doch nicht die Schuld 
> des Datenschutzes.

Eine ziemlich gewagte Beschuldigung. Lieferst du die Argumente nach?


> Datenschutz ist ein gefährliches Wort, weil es einseitig und absolut 
> ist.

Im juristischen Gefüge der BRD fußt der Begriff "Datenschutz" wesentlich auf dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.1983. Demnach leitet sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung direkt ab aus der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
   Auch in der weniger juristischen, sondern eher politisch-soziologischen Debatte meint Datenschutz kein Absolutum, sondern ein (Menschen-)Recht, dass wie andere (Menschen-)Rechte auch seine Grenzen in den (Menschen-)Rechten anderer findet.

Deine Vorwürfe bleiben inkonkret und für mich unverständlich: Wessen Daten wurden zu Unrecht vor wem geschützt?


> Datenverwendung ist genau da zu regulieren, wo sie im 
> Grundsatz nützlich ist, dh dort, wo es um typisierbare Fälle geht.

Datenschutz setzt nicht erst bei der Verwendung von Daten an, sondern schon bei der Bekanntgabe.


> Und Regulieren heißt hier im Grundsatz Zulassen und nicht im Grundsatz 
> Verbieten.

"Alle Daten werden erhoben, gespeichert und an alle potentiell Interessierten weitergeleitet, so lange nicht eindeutig erwiesen ist, dass diese Daten sowohl uninteressant als auch das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzend sind."
   Das wäre eine Umkehrung des Grundsatzes. Ist es wirklich das, was du willst?


> Ich hoffe, daß es in solchen  Fällen tatsächlich richtig zur Sache geht.

???


Holger

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