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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



Am 25 Jan 2006, um 22:40 hat Kurt Jaeger geschrieben:


> [...]
> > Ich bin auch gegen Vorratsdatenspeicherung "ueber Monate", aber mit
> > *diesem* Urteil ist jede Form von sinnvoller Abuse-Bekaempfung
> > praktisch unmoeglich geworden.
> [...]
> 
> Im TKG gibt es m.W. Paragraphen, aus denen T-Online herleiten kann, dass
> sie zweckbeschraenkt die IPs fuer Abuse-Bekaempfung ("Netzsicherheit")
> speichern und auswerten duerfen, aber dann eben nicht fuer andere Zwecke

Du meinst § 100 TKG, insbesondere dessen Abs. 3. Das Problem ist aber 
dort, dass der TK-Anbieter nur bei Vorliegen tatsaechlicher 
Anhaltspunkte fuer Missbrauch Verkehrsdaten erheben und speichern darf.

Ich verstehe das so, dass man danach erst speichern darf, wenn bereits 
ein konkreter Abuse-Verdacht besteht. Den ersten Verstoss wirst Du 
damit nicht erfassen, weil diese Vorschrift m.E. gerade keine 
Vorratsdatenspeicherung gestattet.

Datenschutz und Datensicherheit stehen seit jeher in einem gewissen 
Spannungsverhaeltnis zueinander.

Der (deutsche) Gesetzgeber hat ueber viele jahre hinweg ein z.T. 
uebertriebenes Datenschutzniveau postuliert und die richtige Blance 
IMHO nie gefunden. Es besteht jetzt allerdings die Gefahr, dass die 
Sache in die andere Richtung kippt.

Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
ts@cplus.de
http://www.haftung-im-internet.de
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Rechtsanwaelte AFS
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