Hallo Werner, -- "W. Hülsmann - FIfF e.V." <werner@fiff.de> wrote:
nein, das hat es nicht; es hat darüber gar nicht großartig verhandelt sondern das, auf das sich die beiden Parteien quasi geeinigt haben, festgeschrieben.Das Urteil des LG ist zumindest ein grundsätzliches Urteil. Es hat die wesentlichen Aussagen des LG bestätig.
ja, aber dem hat das MBJ zugestimmt. Es wurden nur Sachen entschieden, mit denen beide Seiten einverstanden waren.Das Urteil wurde vom LG eben *nicht* bestätigt, es wurde nur das "bestätigt", zu was das beklagte BMJ sowieso schon zugestimmt hat.Das Urteil des AG wurde vom LG eigentlich nur insoweit korrigert, als das AG versehentlich sogar über den Antrag des Klägers hinausgegangen war.
Sprich, das Langgericht hat genau das beschlossen, was der Kläger beantragt hatte.
... und genau das, was die Beklagte akzeptiert hat.
Nein, es zeigt dass dem AG nicht klar war, über was es urteilt. Es ist ein Gericht, keine Diskussionsrunde in einer Maillingliste!Ach Alvar, es war einfach ein Versehen des Amtsgerichtes, dass es seinen Tenor ungeschickt formuliert hat.
genau, weil auch die Beklagte dem zugestimmt hat gab es darüber gar keine Diskussion.Der Kläger hat nur verlangt, dass die IP-Adresse nicht gespeichert werden darf.Und genau das hat das LG entschieden.
nein, das sagt weder das LG noch § 543 Abs. 2 ZPO.Die Revision ist tatsächlich nicht zugelassen. Das LG sagt deutlich: "Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in einer Sonderkonstellation."Es sagte: "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in einer Sonderkonstellation." Sprich: Das was das LG entscheiden hat, ist nichs, was bisheriger Rechtsprechung entgegensteht, sondern nur die konsequente Anwendung geltender Gesetze.
das ist insofern relevant, weil hier das LG als höhere Instanz mit einem vermeintlichen Grundsatzurteil hervorgeholt wird. Aber das ist eben nicht der Fall. Denn das LG ist nur für die Korrektur des Fehlers des AG angerufen worden.Von einem Grundsatzurteil kann also in keinster Weise die Rede sein. Im Gegenteil: Wir haben ein offensichtliches (!) Fehlurteil des Amtsgerichtes.Nochmals: Ich halte es für müsig über ein bereits korrigiertes Urteil zu resümieren.
Das LG hatte darüber gar nicht zu verhandeln. Nicht die Begründung hatte bestand, sondern es wurde nur festgestellt, dass die Beklagte das akzeptiert und dass der Kläger die vom AG über die Klage hinausgehenden Forderungen gar nicht wünscht. Damit musste inhaltlich zu der frage, ob das Logging von IP-Adressen zulässig ist oder nicht gar nicht mehr entschieden werden.Relevant ist einzig und allein das Urteil des AG in der Fassung des LG. Sprich: Die Begründung des AG, warum IP-Adressen personenbezogene Daten sind, wurde vom LG in keinster Weise beanstandet sondern hatte vor dem LG bestand.
Dem hast Du damit, dass Du Dich auf dieser Liste eingetragen hast zugestimmt; und mit Deinem Posting hast Du implizit zugestimmt.P.S.: Ich widerspreche ausdrücklich einer Veröffentlichung meiner Nachrichten an diese Liste auf einem öffentlich zugänglichen Webserver!
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