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Entwurf eines Staatsvertrags über Mediendienste
- To: debate@fitug.de
- Subject: Entwurf eines Staatsvertrags über Mediendienste
- From: lutz@as-node.jena.thur.de (Lutz Donnerhacke)
- Date: Wed, 24 Jul 96 10:06 MET DST
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- Sender: owner-debate@fitug.de
>Path: as-node.jena.thur.de!jengate.thur.de!news.uni-jena.de!news.dfn.de!news1.urz.tu-dresden.de!irz401!fu-berlin.de!zrz.TU-Berlin.DE!suncom.rz.hu-berlin.de!hahn1.informatik.hu-berlin.de!bolzen.in-berlin.de!husemann.in-berlin.de!prenzlnet.in-berlin.de!mr94
>From: mr94@prenzlnet.in-berlin.de (Martin Recke)
>Newsgroups: de.soc.netzwesen,de.soc.medien
>Subject: Entwurf eines Staatsvertrags =?iso-8859-1?Q?=FCber?= Mediendienste
>Followup-To: de.soc.netzwesen
>Date: 23 Jul 1996 16:04:42 GMT
>Organization: Prenzlnet
>Lines: 595
>Message-ID: <slrn4v9tu0.ou.mr94@dose.in-berlin.de>
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>X-URL: http://www.bayern.de/Politik/Pressemitteilungen/1996/06-07.html
>X-Newsreader: slrn (0.8.8 UNIX)
>Xref: as-node.jena.thur.de de.soc.netzwesen:14631 de.soc.medien:1097
7. Juni 1996
Länder haben sich auf eine Neufassung des Entwurfs eines "Staatsvertrags
über Mediendienste" verständigt
_______________________________________________
Unter der Federführung Bayerns wurden von den Ländern im März 1996
Leitlinien für einen "Staatsvertrag über Mediendienste" ausgearbeitet.
Angestrebt ist ein zukunfts- und wettbewerbsorientierter
Ordnungsrahmen für Mediendienste wie Teleshopping, Video-on-demand,
Online-Dienste und Textdienste.
Zur Vorlage der ersten Leitlinien für einen "Staatsvertrag über
Mediendienste" hat der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei,
Staatsminister Prof. Dr. Kurt Faltlhauser erklärt, daß es hier um die
Entwicklung neuer Märkte, um Investitionen und Arbeitsplätze einer
Zukunftsbranche geht. Eine überzogene Reglementierung würde diese
Entwicklung ersticken. Staatsminister Faltlhauser hat den Bedarf an
Planungssicherheit für die Anbieter und das richtige Maß an
Schutzrechten für Nutzer und Öffentlichkeit hervorgehoben.
Nach mehreren Anhörungen der betroffenen Unternehmen, Verbände und
privaten sowie öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter haben sich
die Länder auf den Entwurf eines Staatsvertrags über Mediendienste -
Stand: 15. Mai 1996 - verständigt.
Der Entwurf sieht vor, daß Mediendienste künftig ohne Anzeigepflicht
und zulassungsfrei angeboten werden können. Jugendschutz, Datenschutz
und Gegendarstellungsrechte sollen gewährleistet werden. Ebenso soll
es zum Schutze der Verbraucher Bestimmungen zur Transparenz der auf
den Nutzer von Mediendiensten entfallenden Kosten geben.
Es ist vorgesehen, daß die neuen Regelungen zusammen mit dem Dritten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1. Januar 1997 in Kraft treten;
gleichzeitig soll der Staatsvertrag über Mediendienste den bisherigen
Bildschirmtext-Staatsvertrag der Länder ablösen.
_______________________________________________
Stand: 15.5.1996
Entwurf eines
Staatsvertrags über Mediendienste
1 . Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an
die Allgemeinheit gerichteten Mediendiensten in Text, Ton oder Bild,
die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne
Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet
werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben
unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die
Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht
von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen
(Fernseheinkauf),
2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in
Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und
vergleichbaren Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt
werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Vermittler ist derjenige, der die Möglichkeit der Nutzung von
Mediendiensten vermittelt. Vermittler ist nicht, wer allein
Telekommunikationsnetze betreibt. Soweit der Betreiber von
Telekommunikationsnetzen die Nutzung von Mediendiensten vermittelt,
gilt er als Vermittler.
(2) Anbieter ist derjenige, der Mediendienste oder im Rahmen von
Mediendiensten Angebote zur Nutzung bereitstellt, auch wenn die
Nutzung durch einen Dritten vermittelt wird.
(3) Nutzer ist derjenige, der Mediendienste in Anspruch nimmt.
§ 3
Zugangsfreiheit
(1) Jeder kann im Rahmen der Gesetze und der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages Mediendienste zulassungsfrei anbieten, vermitteln und
nutzen.
(2) Ein Betreiber von Telekommunikationsnetzen für Mediendienste, der
über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat Anbietern oder Vermittlern von
Mediendiensten den Zugang zu den Netzen zu jeweils gleichen
Bedingungen zu gewährleisten, soweit dies unter Berücksichtigung der
Art des Mediendienstes und der schutzwürdigen Interessen des
Betreibers möglich ist. Landesrechtliche Regelungen über die Belegung
von Übertragungswegen mit Rundfunkprogrammen bleiben unberührt.
(3) Ein Vermittler , der über eine marktbeherrschende Stellung nach §
22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt hat den
Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter zu wahren, soweit dies
unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Interessen
möglich ist.
§ 4
Entgelte
Wer entgeltlich Angebote bereitstellt, muß den Nutzer vor der Nutzung
in geeigneter Weise auf die Höhe der Entgelte sowie darauf hinweisen,
ob in dem Angebot Werbung enthalten ist. Wird das Entgelt nach der
Dauer der Nutzungszeit berechnet, muß dem Nutzer die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich über die Höhe des jeweils angefallenen
Entgelts zu informieren. Dieselben Verpflichtungen obliegen dem
Vermittler für die von ihm erhobenen Entgelte.
2 . Abschnitt : Besondere Pflichten und Rechte der
Anbieter
§ 5
Anbieterkennzeichnung
(1) Jedes Angebot muß den Anbieter erkennbar machen durch Benennung
des Namens oder der Firma des Anbieters mit Anschrift, bei
Personengruppen auch des Namens und der Anschrift der verantwortlichen
Vertreter.
(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in
denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse
in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte
verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe
des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche
benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des
Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als
Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
§ 6
Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Sie haben die
Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Die Vorschriften
der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz
der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Berichterstattung und Informationsangebote haben den anerkannten
journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das
aktuelle Tagesgeschehen sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit
der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und
Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich
zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu
kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten ist
anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 7
Unzulässige Angebote, Jugendschutz
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
1. zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt und die das grausame oder unmenschliche des Vorgangs in
einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
2. den Krieg verherrlichen,
3. pornographisch sind (§ 184 StGB),
4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich
schwer zu gefährden,
5. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen
Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse
gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine
Einwilligung ist unbeachtlich.
(2) Angebote, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder
seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind
nur zulässig, wenn Vorkehrungen bestehen, die dem Nutzer die Sperrung
dieser Angebote ermöglichen.
§ 8
Werbung, Sponsoring
(1) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher
nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit
oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden.
Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der
Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen
schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung muß als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der
Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine
unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt die entsprechende Bestimmung
des Rundfunk-Staatsvertrages.
§ 9
Gegendarstellung
(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach § 5 Abs. 2 ist verpflichtet,
unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch
eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist,
ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt
aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und
Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung
anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die
Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten.
Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das
Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so
ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten,
wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine
Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben
beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung
verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz
1 besteht nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung
hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der
beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben
beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen
nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes dem in
Anspruch genommenen Anbieter schriflich und von dem Betroffenen
oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf
dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend
anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft
gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für
wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der
übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des
Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen
das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche
Gegendarstellung ausschließt.
§ 10
Auskunftsrecht
(1) Anbieter von Mediendiensten nach § 5 Abs. 2 haben gegenüber
Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens
vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
3 . Abschnitt : Datenschutz
§ 11
Allgemeine Datenschutzbestimmungen
Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die
jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder
genutzt werden.
§ 12
Bestandsdaten
(1) Vermittler und Anbieter dürfen personenbezogene Daten von Nutzern
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die Begründung
und Abwicklung eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind
(Bestandsdaten). Vermittler und Anbieter dürfen Bestandsdaten darüber
hinaus zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Angebote sowie zur
eigenen Werbung und Marktforschung nutzen, soweit der Nutzer dem nicht
widersprochen hat.
(2) Vermittler und Anbieter dürfen Bestandsdaten an Dritte nur
übermitteln, wenn der Nutzer ausdrücklich eingewilligt hat oder die
Übermittlung für die Erbringung der vom Nutzer in Anspruch genommenen
Leistung erforderlich ist.
§ 13
Automatisierte Datenübertragung
Soweit bei der Nutzung eines Angebotes in einem automatisierten
Verfahren Daten aus dem Rechner des Nutzers an Vermittler oder
Anbieter oder von Vermittlern oder von Anbietern an den Rechner des
Nutzers übertragen werden sollen, ist der Nutzer vor Beginn über den
Zweck und den Umfang der Datenübertragung zu informieren. Ihm ist die
Möglichkeit zu geben, den Übermittlungsprozeß abzubrechen. Dies gilt
auch für die Durchschaltung zu externen Rechnern.
§ 14
Geheimhaltung
Die bei Vermittlern und Anbietern tätigen Personen dürfen
personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden
sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht unbefugt verarbeiten
oder nutzen, es sei denn, die Daten sind offenkundig oder bedürfen
ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung. Diese Personen sind auf das
Datengeheimnis zu verpflichten.
§ 15
Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Daten, über die Inanspruchnahme einzelner Angebote dürfen nur
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit und solange sie
erforderlich sind, um die Nutzung von Angeboten zu vermitteln
(Nutzungsdaten) oder die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu
ermöglichen (Abrechnungsdaten). Nutzungsdaten, die nicht für
Abrechnungszwecke erforderlich sind, sind frühestmöglich, spätestens
unmittelbar nach Beendigung der Verbindung, zu löschen.
Abrechnungsdaten sind spätestens 80 Tage nach Versendung der
Entgeltrechnung zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung ist
bestritten.
(2) Die Speicherung der Abrechnungsdaten darf den Zeitpunkt, die
Dauer, die Art, den Inhalt und die Häufigkeit bestimmter von den
einzelnen Nutzern in Anspruch genommener Angebote nicht erkennen
lassen, es sei denn, der Nutzer beantragt eine andere Art der
Speicherung. Die Nutzung des Angebotes darf nicht daran gebunden
werden, daß der Nutzer einen entsprechenden Antrag stellt.
(3) Nutzungs- und Abrechnungsdaten dürfen nur im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertrages oder der Leistung verarbeitet oder
genutzt werden, es sei denn, der Betroffene willigt in eine darüber
hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung ein. Hat der Vermittler oder
Anbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Eingang des Entgelts
geschlossen, so darf er diesem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten
übermitteln, soweit es zum Eingang des Entgelts erforderlich ist.
(4) Werden im Rahmen von Angeboten personenbezogene Daten erhoben,
darf dies nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen
geschehen. Informationen über Kommunikationsinhalte des Nutzers, die
der Vermittler oder der Anbieter bei interaktiven Angeboten erhält,
dürfen nur insoweit verarbeitet werden, wie dies zur Erbringung der
jeweiligen Dienstleistung erforderlich ist. Sie dürfen nur mit
ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers für andere Zwecke verwendet
werden.
(5) Der Vermittler hat Nutzern den Zugang zu ermöglichen, ohne daß sie
sich identifizieren müssen, soweit sich die Nutzung auf den Abruf von
gespeicherten Informationen oder anderen Angeboten beschränkt. Soweit
die Nutzung mit Entgelten über eine Grundgebühr hinaus verbunden ist,
müssen die Nutzer die Möglichkeit bekommen, die Angebote anonym in
Anspruch zu nehmen. Soweit die Nutzer Angebote anonym in Anspruch
nehmen, sind Vermittler und Anbieter von der Pflicht zur Vorlage von
Nutzungs- und Abrechnungsdaten zu Beweiszwecken frei.
§ 16
Einwilligung
(1) Der Abschluß oder die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses dürfen
nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene in die
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten außerhalb der zulässigen
Zweckbestimmung eingewilligt hat.
(2) Die Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn der Betroffene vor
Abgabe der Einwilligungserklärung über deren Inhalt und Folgen und
über sein Widerrufsrecht informiert worden ist. Vor und nach Abgabe
der Erklärung muß der Betroffene die Möglichkeit haben, auf die von
ihm erteilten Einwilligungen sowie auf Verträge und sonstige
Informationen über die Bedingungen der Nutzung von Angeboten
zuzugreifen und diese in schriftlicher Form zu erhalten.
(3) Soweit nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die
Verarbeitung personenbezogener Daten oder ihre Nutzung zu bestimmten
Zwecken die Einwilligung der Betroffenen voraussetzt, kann die
Einwilligung auch durch Eingabe eines elektronischen Codes erklärt
werden. Wird sie elektronisch erklärt, so wird sie erst wirksam, wenn
der Betroffene sie bestätigt hat.
(4) Der Betroffene kann die nach Absatz 1 erteilte Einwilligung
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
§ 17
Rechte der Betroffenen
(1) Der Betroffene hat gegenüber dem Vermittler und den Anbietern ein
Recht auf unentgeltliche Auskunft über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf
Herkunft und Empfänger beziehen,
2. den Zweck und die Dauer der Speicherung,
3. Personen und Stellen, an die seine Daten übermittelt werden.
(2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Unternehmen
oder Hilfsunternehmen der Presse oder des Films oder des Rundfunks
ausschließlich zu eigenen journalistischen Zwecken verbreitet, kann
der Betroffene Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person
gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der
schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Anbieters durch
Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus
den Daten
1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung mitgewirkt haben oder
2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von
Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
geschlossen werden kann.
§ 18
Datenschutzkontrolle
Die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
im nicht-öffentlichen Bereich überwacht die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Abschnitts. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen und Untersagungen nach § 38 Abs.
5 des Bundesdatenschutzgesetzes treffen, soweit nicht Angebote im
Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 betroffen sind. § 16 Abs. 2 bis 5 gelten
entsprechend.
4 . Abschnitt : Aufsicht , Ordnungswidrigkeiten
§ 19
Aufsicht
1 . Alternative : Aufsicht durch eine nach Landesrecht
zuständige Stelle
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle überprüft die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, wenn ihr Beschwerden oder
sonstige Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Bestimmungen
vorliegen.
(2) Stellt die zuständige Stelle einen Verstoß gegen die Bestimmungen
dieses Staatsvertrages, gegen die allgemeinen Strafgesetze oder gegen
sonstige Rechtsvorschriften, soweit sie mit Strafe oder Geldbuße
bewehrt sind, fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes
erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere
Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf
nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des
Angebotes für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine
Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise
erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch
erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder
zeitlich zu beschränken. Sind Maßnahmen gegen den Anbieter nicht
möglich oder nicht erfolgversprechend, können entsprechende Maßnahmen
auch gegen den Vermittler gerichtet werden.
(3) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für
den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der
Verwaltungsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus
Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(4) Der Abruf von Angeboten durch die zuständige Stelle im Rahmen der
Aufsicht ist unentgeltlich. Vermittler und Anbieter haben dies
sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den
Abruf durch die zuständige Stelle sperren.
(5) Für den Vollzug dieses Staatsvertrages sind die nach Landesrecht
bestimmten Stellen des Landes zuständig, in dem der betroffene
Anbieter oder Vermittler seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung
dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so ist diejenige Stelle zuständig, in deren Bezirk der
Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
2 . Alternative : fachspezifische Aufsicht
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch
die fachlich zuständigen Behörden nach Maßgabe der jeweiligen
gesetzlichen Regelungen überwacht.
(2) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
Vermittler und Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf
seine Angebote nicht gegen den Abruf sperren.
Hinweis : evtl. zusätzlich Notwendigkeit einer
Auffangzuständigkeit.
Folgeänderung in § 5; es wird ein neuer Absatz 1 eingefügt, die
bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3 und § 5 erhält
folgende Überschrift:
"§ 5
Verantwortlichkeit, Anbieterkennzeichnung
(1) Für den Inhalt eines Angebots ist der Anbieter verantwortlich. Ist
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages durch den
Anbieter nicht gewährleistet, ist insoweit der Vermittler
verantwortlich.
(2) .....
(3) ....."
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
...
5 . Abschnitt : Schlußbestimmungen
§ 21
Überprüfung
Spätestens zum 30. Juni 1999 überprüfen die Länder die vorstehenden
Bestimmungen unter Berücksichtigung der bis dahin gewonnenen
Erfahrungen und der Entwicklungen im Bereich der Technik und der
Inhalte der Mediendienste.
§ 22
Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der
vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer
Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmalig
zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem
Termin nicht gekündigt, so kann die Kündigung mit gleicher Frist
jeweils frühestens zu einem (fünf) Jahre späteren Termin erfolgen. Die
Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein
Land, kann jedes andere innerhalb von (sechs) Monaten nach Zugang der
Kündigung den Staatsvertrag zu demselben Zeitpunkt kündigen. Zwischen
den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
§ 23
Inkrafttreten
Anlage
Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages im Zusammenhang mit
dem Staatsvertrag über Mediendienste
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "elektrischer" durch das Wort
"elektromagnetischer" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "sowie Fernsehtext"
gestrichen und das Komma nach dem Wort "sind" durch einen Punkt
ersetzt.
3. In § 19 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Einer Zulassung nach Landesrecht bedürfen auch Anbieter von
Mediendiensten im Sinne des Staatsvertrages über Mediendienste,
soweit diese Mediendienste einer Veranstaltung von Rundfunk
entsprechen. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, daß
diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl
innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Feststellung ihm
bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den
Mediendienst so anbieten, daß er nicht der Veranstaltung von
Rundfunk entspricht. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt,
bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf
rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen."