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Entwurf eines Staatsvertrags über Mediendienste




>Path: as-node.jena.thur.de!jengate.thur.de!news.uni-jena.de!news.dfn.de!news1.urz.tu-dresden.de!irz401!fu-berlin.de!zrz.TU-Berlin.DE!suncom.rz.hu-berlin.de!hahn1.informatik.hu-berlin.de!bolzen.in-berlin.de!husemann.in-berlin.de!prenzlnet.in-berlin.de!mr94
>From: mr94@prenzlnet.in-berlin.de (Martin Recke)
>Newsgroups: de.soc.netzwesen,de.soc.medien
>Subject: Entwurf eines Staatsvertrags =?iso-8859-1?Q?=FCber?= Mediendienste
>Followup-To: de.soc.netzwesen
>Date: 23 Jul 1996 16:04:42 GMT
>Organization: Prenzlnet
>Lines: 595
>Message-ID: <slrn4v9tu0.ou.mr94@dose.in-berlin.de>
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>X-URL: http://www.bayern.de/Politik/Pressemitteilungen/1996/06-07.html
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>Xref: as-node.jena.thur.de de.soc.netzwesen:14631 de.soc.medien:1097

  7. Juni 1996
  
Länder haben sich auf eine Neufassung des Entwurfs eines "Staatsvertrags
über Mediendienste" verständigt

     _______________________________________________
                                      
   Unter der Federführung Bayerns wurden von den Ländern im März 1996
   Leitlinien für einen "Staatsvertrag über Mediendienste" ausgearbeitet.
   Angestrebt ist ein zukunfts- und wettbewerbsorientierter
   Ordnungsrahmen für Mediendienste wie Teleshopping, Video-on-demand,
   Online-Dienste und Textdienste.
   
   Zur Vorlage der ersten Leitlinien für einen "Staatsvertrag über
   Mediendienste" hat der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei,
   Staatsminister Prof. Dr. Kurt Faltlhauser erklärt, daß es hier um die
   Entwicklung neuer Märkte, um Investitionen und Arbeitsplätze einer
   Zukunftsbranche geht. Eine überzogene Reglementierung würde diese
   Entwicklung ersticken. Staatsminister Faltlhauser hat den Bedarf an
   Planungssicherheit für die Anbieter und das richtige Maß an
   Schutzrechten für Nutzer und Öffentlichkeit hervorgehoben.
   
   Nach mehreren Anhörungen der betroffenen Unternehmen, Verbände und
   privaten sowie öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter haben sich
   die Länder auf den Entwurf eines Staatsvertrags über Mediendienste -
   Stand: 15. Mai 1996 - verständigt.
   
   Der Entwurf sieht vor, daß Mediendienste künftig ohne Anzeigepflicht
   und zulassungsfrei angeboten werden können. Jugendschutz, Datenschutz
   und Gegendarstellungsrechte sollen gewährleistet werden. Ebenso soll
   es zum Schutze der Verbraucher Bestimmungen zur Transparenz der auf
   den Nutzer von Mediendiensten entfallenden Kosten geben.
   
   Es ist vorgesehen, daß die neuen Regelungen zusammen mit dem Dritten
   Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1. Januar 1997 in Kraft treten;
   gleichzeitig soll der Staatsvertrag über Mediendienste den bisherigen
   Bildschirmtext-Staatsvertrag der Länder ablösen.
   
     _______________________________________________
   
                              Stand: 15.5.1996
                                      
                               Entwurf eines
                     Staatsvertrags über Mediendienste
                                      
   
   
                  1 . Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen
                                      
                                    § 1
                              Geltungsbereich 
                                      
   (1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an
   die Allgemeinheit gerichteten Mediendiensten in Text, Ton oder Bild,
   die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne
   Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet
   werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben
   unberührt.
   
   (2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
   
    1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die
       Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht
       von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen
       (Fernseheinkauf),
    2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in
       Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
    3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und
       vergleichbaren Textdiensten,
    4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
       Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt
       werden.
       
   
                                    § 2
                           Begriffsbestimmungen 
                                      
   (1) Vermittler ist derjenige, der die Möglichkeit der Nutzung von
   Mediendiensten vermittelt. Vermittler ist nicht, wer allein
   Telekommunikationsnetze betreibt. Soweit der Betreiber von
   Telekommunikationsnetzen die Nutzung von Mediendiensten vermittelt,
   gilt er als Vermittler.
   
   (2) Anbieter ist derjenige, der Mediendienste oder im Rahmen von
   Mediendiensten Angebote zur Nutzung bereitstellt, auch wenn die
   Nutzung durch einen Dritten vermittelt wird.
   
   (3) Nutzer ist derjenige, der Mediendienste in Anspruch nimmt.
   
   
                                    § 3
                              Zugangsfreiheit 
                                      
   (1) Jeder kann im Rahmen der Gesetze und der Bestimmungen dieses
   Staatsvertrages Mediendienste zulassungsfrei anbieten, vermitteln und
   nutzen.
   
   (2) Ein Betreiber von Telekommunikationsnetzen für Mediendienste, der
   über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
   Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat Anbietern oder Vermittlern von
   Mediendiensten den Zugang zu den Netzen zu jeweils gleichen
   Bedingungen zu gewährleisten, soweit dies unter Berücksichtigung der
   Art des Mediendienstes und der schutzwürdigen Interessen des
   Betreibers möglich ist. Landesrechtliche Regelungen über die Belegung
   von Übertragungswegen mit Rundfunkprogrammen bleiben unberührt.
   
   (3) Ein Vermittler , der über eine marktbeherrschende Stellung nach §
   22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt hat den
   Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter zu wahren, soweit dies
   unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Interessen
   möglich ist.
   
   
                                    § 4
                                 Entgelte 
                                      
   Wer entgeltlich Angebote bereitstellt, muß den Nutzer vor der Nutzung
   in geeigneter Weise auf die Höhe der Entgelte sowie darauf hinweisen,
   ob in dem Angebot Werbung enthalten ist. Wird das Entgelt nach der
   Dauer der Nutzungszeit berechnet, muß dem Nutzer die Möglichkeit
   eingeräumt werden, sich über die Höhe des jeweils angefallenen
   Entgelts zu informieren. Dieselben Verpflichtungen obliegen dem
   Vermittler für die von ihm erhobenen Entgelte.
   
   
   
             2 . Abschnitt : Besondere Pflichten und Rechte der
                                  Anbieter
                                      
                                    § 5
                           Anbieterkennzeichnung 
                                      
   (1) Jedes Angebot muß den Anbieter erkennbar machen durch Benennung
   des Namens oder der Firma des Anbieters mit Anschrift, bei
   Personengruppen auch des Namens und der Anschrift der verantwortlichen
   Vertreter.
   
   (2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in
   denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse
   in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte
   verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe
   des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche
   benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des
   Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als
   Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
   
    1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
    2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
       öffentlicher Ämter verloren hat,
    3. voll geschäftsfähig ist und
    4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
       
   
                                    § 6
                Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen 
                                      
   (1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Sie haben die
   Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und
   weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Die Vorschriften
   der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz
   der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
   
   (2) Berichterstattung und Informationsangebote haben den anerkannten
   journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das
   aktuelle Tagesgeschehen sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit
   der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und
   Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich
   zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu
   kennzeichnen.
   
   (3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten ist
   anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
   
   
                                    § 7
                    Unzulässige Angebote, Jugendschutz 
                                      
   (1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
   
    1. zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche
       Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine
       Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
       ausdrückt und die das grausame oder unmenschliche des Vorgangs in
       einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
    2. den Krieg verherrlichen,
    3. pornographisch sind (§ 184 StGB),
    4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich
       schwer zu gefährden,
    5. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen
       Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde
       verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen
       wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse
       gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine
       Einwilligung ist unbeachtlich.
       
   (2) Angebote, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder
   seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind
   nur zulässig, wenn Vorkehrungen bestehen, die dem Nutzer die Sperrung
   dieser Angebote ermöglichen.
   
   
                                    § 8
                            Werbung, Sponsoring 
                                      
   (1) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher
   nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit
   oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden.
   Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der
   Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen
   schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
   
   (2) Werbung muß als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der
   Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine
   unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
   
   (3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt die entsprechende Bestimmung
   des Rundfunk-Staatsvertrages.
   
   
                                    § 9
                             Gegendarstellung 
                                      
   (1) Jeder Anbieter von Angeboten nach § 5 Abs. 2 ist verpflichtet,
   unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch
   eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist,
   ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt
   aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und
   Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung
   anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die
   Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten.
   Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das
   Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so
   ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten,
   wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine
   Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben
   beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung
   verknüpft werden.
   
   (2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz
   1 besteht nicht, wenn
   
    1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung
       hat,
    2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der
       beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
    3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben
       beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
    4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen
       nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes dem in
       Anspruch genommenen Anbieter schriflich und von dem Betroffenen
       oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
       
   (3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
   Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf
   dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
   Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend
   anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft
   gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
   
   (4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für
   wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der
   übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des
   Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen
   das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche
   Gegendarstellung ausschließt.
   
   
                                    § 10
                              Auskunftsrecht 
                                      
   (1) Anbieter von Mediendiensten nach § 5 Abs. 2 haben gegenüber
   Behörden ein Recht auf Auskunft.
   
   (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
   
    1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens
       vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
    2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
    3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
       Interesse verletzt würde oder
    4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
       
   
   
                        3 . Abschnitt : Datenschutz
                                      
   
                                    § 11
                    Allgemeine Datenschutzbestimmungen 
                                      
   Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die
   jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
   anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder
   genutzt werden.
   
   
                                    § 12
                               Bestandsdaten 
                                      
   (1) Vermittler und Anbieter dürfen personenbezogene Daten von Nutzern
   erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die Begründung
   und Abwicklung eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind
   (Bestandsdaten). Vermittler und Anbieter dürfen Bestandsdaten darüber
   hinaus zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Angebote sowie zur
   eigenen Werbung und Marktforschung nutzen, soweit der Nutzer dem nicht
   widersprochen hat.
   
   (2) Vermittler und Anbieter dürfen Bestandsdaten an Dritte nur
   übermitteln, wenn der Nutzer ausdrücklich eingewilligt hat oder die
   Übermittlung für die Erbringung der vom Nutzer in Anspruch genommenen
   Leistung erforderlich ist.
   
   
                                    § 13
                      Automatisierte Datenübertragung 
                                      
   Soweit bei der Nutzung eines Angebotes in einem automatisierten
   Verfahren Daten aus dem Rechner des Nutzers an Vermittler oder
   Anbieter oder von Vermittlern oder von Anbietern an den Rechner des
   Nutzers übertragen werden sollen, ist der Nutzer vor Beginn über den
   Zweck und den Umfang der Datenübertragung zu informieren. Ihm ist die
   Möglichkeit zu geben, den Übermittlungsprozeß abzubrechen. Dies gilt
   auch für die Durchschaltung zu externen Rechnern.
   
   
                                    § 14
                               Geheimhaltung 
                                      
   Die bei Vermittlern und Anbietern tätigen Personen dürfen
   personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden
   sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht unbefugt verarbeiten
   oder nutzen, es sei denn, die Daten sind offenkundig oder bedürfen
   ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung. Diese Personen sind auf das
   Datengeheimnis zu verpflichten.
   
   
                                    § 15
                      Nutzungs- und Abrechnungsdaten 
                                      
   (1) Daten, über die Inanspruchnahme einzelner Angebote dürfen nur
   erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit und solange sie
   erforderlich sind, um die Nutzung von Angeboten zu vermitteln
   (Nutzungsdaten) oder die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu
   ermöglichen (Abrechnungsdaten). Nutzungsdaten, die nicht für
   Abrechnungszwecke erforderlich sind, sind frühestmöglich, spätestens
   unmittelbar nach Beendigung der Verbindung, zu löschen.
   Abrechnungsdaten sind spätestens 80 Tage nach Versendung der
   Entgeltrechnung zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung ist
   bestritten.
   
   (2) Die Speicherung der Abrechnungsdaten darf den Zeitpunkt, die
   Dauer, die Art, den Inhalt und die Häufigkeit bestimmter von den
   einzelnen Nutzern in Anspruch genommener Angebote nicht erkennen
   lassen, es sei denn, der Nutzer beantragt eine andere Art der
   Speicherung. Die Nutzung des Angebotes darf nicht daran gebunden
   werden, daß der Nutzer einen entsprechenden Antrag stellt.
   
   (3) Nutzungs- und Abrechnungsdaten dürfen nur im Rahmen der
   Zweckbestimmung des Vertrages oder der Leistung verarbeitet oder
   genutzt werden, es sei denn, der Betroffene willigt in eine darüber
   hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung ein. Hat der Vermittler oder
   Anbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Eingang des Entgelts
   geschlossen, so darf er diesem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten
   übermitteln, soweit es zum Eingang des Entgelts erforderlich ist.
   
   (4) Werden im Rahmen von Angeboten personenbezogene Daten erhoben,
   darf dies nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen
   geschehen. Informationen über Kommunikationsinhalte des Nutzers, die
   der Vermittler oder der Anbieter bei interaktiven Angeboten erhält,
   dürfen nur insoweit verarbeitet werden, wie dies zur Erbringung der
   jeweiligen Dienstleistung erforderlich ist. Sie dürfen nur mit
   ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers für andere Zwecke verwendet
   werden.
   
   (5) Der Vermittler hat Nutzern den Zugang zu ermöglichen, ohne daß sie
   sich identifizieren müssen, soweit sich die Nutzung auf den Abruf von
   gespeicherten Informationen oder anderen Angeboten beschränkt. Soweit
   die Nutzung mit Entgelten über eine Grundgebühr hinaus verbunden ist,
   müssen die Nutzer die Möglichkeit bekommen, die Angebote anonym in
   Anspruch zu nehmen. Soweit die Nutzer Angebote anonym in Anspruch
   nehmen, sind Vermittler und Anbieter von der Pflicht zur Vorlage von
   Nutzungs- und Abrechnungsdaten zu Beweiszwecken frei.
   
   
                                    § 16
                               Einwilligung 
                                      
   (1) Der Abschluß oder die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses dürfen
   nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene in die
   Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten außerhalb der zulässigen
   Zweckbestimmung eingewilligt hat.
   
   (2) Die Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn der Betroffene vor
   Abgabe der Einwilligungserklärung über deren Inhalt und Folgen und
   über sein Widerrufsrecht informiert worden ist. Vor und nach Abgabe
   der Erklärung muß der Betroffene die Möglichkeit haben, auf die von
   ihm erteilten Einwilligungen sowie auf Verträge und sonstige
   Informationen über die Bedingungen der Nutzung von Angeboten
   zuzugreifen und diese in schriftlicher Form zu erhalten.
   
   (3) Soweit nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die
   Verarbeitung personenbezogener Daten oder ihre Nutzung zu bestimmten
   Zwecken die Einwilligung der Betroffenen voraussetzt, kann die
   Einwilligung auch durch Eingabe eines elektronischen Codes erklärt
   werden. Wird sie elektronisch erklärt, so wird sie erst wirksam, wenn
   der Betroffene sie bestätigt hat.
   
   (4) Der Betroffene kann die nach Absatz 1 erteilte Einwilligung
   jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
   
   
                                    § 17
                          Rechte der Betroffenen 
                                      
   (1) Der Betroffene hat gegenüber dem Vermittler und den Anbietern ein
   Recht auf unentgeltliche Auskunft über
   
    1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf
       Herkunft und Empfänger beziehen,
    2. den Zweck und die Dauer der Speicherung,
    3. Personen und Stellen, an die seine Daten übermittelt werden.
       
   (2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Unternehmen
   oder Hilfsunternehmen der Presse oder des Films oder des Rundfunks
   ausschließlich zu eigenen journalistischen Zwecken verbreitet, kann
   der Betroffene Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person
   gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der
   schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
   durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Anbieters durch
   Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus
   den Daten
   
    1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
       Verbreitung mitgewirkt haben oder
    2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von
       Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
       
   geschlossen werden kann.
   
   
                                    § 18
                           Datenschutzkontrolle 
                                      
   Die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
   im nicht-öffentlichen Bereich überwacht die Einhaltung der
   Bestimmungen dieses Abschnitts. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
   kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen und Untersagungen nach § 38 Abs.
   5 des Bundesdatenschutzgesetzes treffen, soweit nicht Angebote im
   Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 betroffen sind. § 16 Abs. 2 bis 5 gelten
   entsprechend.
   
   
   
              4 . Abschnitt : Aufsicht , Ordnungswidrigkeiten
                                      
   
                                    § 19
                                 Aufsicht 
                                      
   1 . Alternative : Aufsicht durch eine nach Landesrecht
   zuständige Stelle
   
   (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle überprüft die Einhaltung
   der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, wenn ihr Beschwerden oder
   sonstige Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Bestimmungen
   vorliegen.
   
   (2) Stellt die zuständige Stelle einen Verstoß gegen die Bestimmungen
   dieses Staatsvertrages, gegen die allgemeinen Strafgesetze oder gegen
   sonstige Rechtsvorschriften, soweit sie mit Strafe oder Geldbuße
   bewehrt sind, fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes
   erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere
   Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf
   nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des
   Angebotes für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine
   Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise
   erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch
   erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder
   zeitlich zu beschränken. Sind Maßnahmen gegen den Anbieter nicht
   möglich oder nicht erfolgversprechend, können entsprechende Maßnahmen
   auch gegen den Vermittler gerichtet werden.
   
   (3) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für
   den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der
   Verwaltungsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus
   Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
   
   (4) Der Abruf von Angeboten durch die zuständige Stelle im Rahmen der
   Aufsicht ist unentgeltlich. Vermittler und Anbieter haben dies
   sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den
   Abruf durch die zuständige Stelle sperren.
   
   (5) Für den Vollzug dieses Staatsvertrages sind die nach Landesrecht
   bestimmten Stellen des Landes zuständig, in dem der betroffene
   Anbieter oder Vermittler seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung
   dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine
   Zuständigkeit, so ist diejenige Stelle zuständig, in deren Bezirk der
   Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
   
   2 . Alternative : fachspezifische Aufsicht
   
   (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch
   die fachlich zuständigen Behörden nach Maßgabe der jeweiligen
   gesetzlichen Regelungen überwacht.
   
   (2) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
   Vermittler und Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf
   seine Angebote nicht gegen den Abruf sperren.
   
   Hinweis : evtl. zusätzlich Notwendigkeit einer
   Auffangzuständigkeit.
   
   Folgeänderung in § 5; es wird ein neuer Absatz 1 eingefügt, die
   bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3 und § 5 erhält
   folgende Überschrift:
   
                                    "§ 5
                                      
                 Verantwortlichkeit, Anbieterkennzeichnung
                                      
   (1) Für den Inhalt eines Angebots ist der Anbieter verantwortlich. Ist
   die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages durch den
   Anbieter nicht gewährleistet, ist insoweit der Vermittler
   verantwortlich.
   
   (2) .....
   
   (3) ....."
   
   
                                    § 20
                            Ordnungswidrigkeiten
                                      
                                    ... 
                                      
   
   
                     5 . Abschnitt : Schlußbestimmungen
                                      
                                    § 21
                                Überprüfung 
                                      
   Spätestens zum 30. Juni 1999 überprüfen die Länder die vorstehenden
   Bestimmungen unter Berücksichtigung der bis dahin gewonnenen
   Erfahrungen und der Entwicklungen im Bereich der Technik und der
   Inhalte der Mediendienste.
   
   
                                    § 22
                         Geltungsdauer, Kündigung 
                                      
   Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der
   vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer
   Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmalig
   zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem
   Termin nicht gekündigt, so kann die Kündigung mit gleicher Frist
   jeweils frühestens zu einem (fünf) Jahre späteren Termin erfolgen. Die
   Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der
   Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein
   Land, kann jedes andere innerhalb von (sechs) Monaten nach Zugang der
   Kündigung den Staatsvertrag zu demselben Zeitpunkt kündigen. Zwischen
   den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
   
   
                                    § 23
                               Inkrafttreten 
                                      
   
   
   
   
  Anlage
  
   Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages im Zusammenhang mit
   dem Staatsvertrag über Mediendienste
   
    1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "elektrischer" durch das Wort
       "elektromagnetischer" ersetzt.
    2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "sowie Fernsehtext"
       gestrichen und das Komma nach dem Wort "sind" durch einen Punkt
       ersetzt.
    3. In § 19 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
       "(2) Einer Zulassung nach Landesrecht bedürfen auch Anbieter von
       Mediendiensten im Sinne des Staatsvertrages über Mediendienste,
       soweit diese Mediendienste einer Veranstaltung von Rundfunk
       entsprechen. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, daß
       diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl
       innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Feststellung ihm
       bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den
       Mediendienst so anbieten, daß er nicht der Veranstaltung von
       Rundfunk entspricht. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt,
       bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf
       rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen."