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Re: Entwurf eines Staatsvertrags über Mediendienste



* Lutz Donnerhacke wrote:
>   7. Juni 1996
> Länder haben sich auf eine Neufassung des Entwurfs eines "Staatsvertrags
> über Mediendienste" verständigt

Schau mer mal.

>    Zukunftsbranche geht. Eine überzogene Reglementierung würde diese
>    Entwicklung ersticken. Staatsminister Faltlhauser hat den Bedarf an
>    Planungssicherheit für die Anbieter und das richtige Maß an
>    Schutzrechten für Nutzer und Öffentlichkeit hervorgehoben.

Gut.

>    (1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an
>    die Allgemeinheit gerichteten Mediendiensten in Text, Ton oder Bild,
>    die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne
>    Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet
>    werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben
>    unberührt.

'an die Allgemeinheit gerichtet' ... was heisst das fuer das Netz?

>    (2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
>     1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die
>        Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht
>        von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen
>        (Fernseheinkauf),

Uni-/Bidirektionale Angebote also Typ WWW, FTP und Datenbanken.

>     2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in
>        Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,

Dito.

>     3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und
>        vergleichbaren Textdiensten,

Dito.

>     4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
>        Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt
>        werden.

Dito.

Polydirektionale Dienste sind somit aussen vor. Korrekt? (Sowohl von
Emmitenten als auch von Zugangsbereitstellerseite aus)

>    (1) Vermittler ist derjenige, der die Möglichkeit der Nutzung von
>    Mediendiensten vermittelt. Vermittler ist nicht, wer allein
>    Telekommunikationsnetze betreibt. Soweit der Betreiber von
>    Telekommunikationsnetzen die Nutzung von Mediendiensten vermittelt,
>    gilt er als Vermittler.

Trennung zwischen Service Provider und Content Provider ist als
missglueckt zu betrachten.

>    (2) Anbieter ist derjenige, der Mediendienste oder im Rahmen von
>    Mediendiensten Angebote zur Nutzung bereitstellt, auch wenn die
>    Nutzung durch einen Dritten vermittelt wird.

Das sind Content Provider.

>    (3) Nutzer ist derjenige, der Mediendienste in Anspruch nimmt.

Wir lieben BTX-Schubladendenken.

>    (1) Jedes Angebot muß den Anbieter erkennbar machen durch Benennung
>    des Namens oder der Firma des Anbieters mit Anschrift, bei
>    Personengruppen auch des Namens und der Anschrift der verantwortlichen
>    Vertreter.

Wenn das auch fuer polydirektionale Dienste gilt...
Gute Nacht liebe Realnamepflicht.

>    (1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Sie haben die
>    Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und
>    weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Die Vorschriften
>    der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz
>    der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

Bitte nicht in den News.

>    (1) Angebote sind unzulässig, wenn sie

Alles eine Frage der Einsortierung von Polydirektionalen Diensten ala News.

>    (Bestandsdaten). Vermittler und Anbieter dürfen Bestandsdaten darüber
>    hinaus zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Angebote sowie zur
>    eigenen Werbung und Marktforschung nutzen, soweit der Nutzer dem nicht
>    widersprochen hat.

Das ist Perversion des Datenschutzes. Ring frei zum Massenemailing.

Fazit alles steht und faellt mit der Einsortierung von Polydirektionalen
Diensten.

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