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Re: CCC-Lobbyarbeit: Stellungnahme Signaturgesetz



On 17 May 97 at 22:46, Lutz Donnerhacke wrote:

> * Axel H. Horns wrote:
> > Woher stammt eigentlich die Erkenntnis, dass die
> > Schluesselgenerierung zwangslaeufig bei den Zertifizierungsstellen
> > geschehen soll? Ich kann im SigG nichts finden, woraus dies
> > hervorgeht. Nach dem, was Bieser im letzten Jahr in Kiel gesagt
> > hat, ist das auch nicht vorgesehen.
>
> Aus den Laboren und der Lobbyarbeit der der TeleSec. Erste Entw³rfe
> des SiG enthielten diese Reglung.

Dass derartige Konzepte mal im Gespraech waren, glaube ich schon.
Aber bei dem vom Kabinett verabschiedeten Entwurf kann ich derartige
Regelungen nicht mehr finden - oder habe ich da was uebersehen?

> [...]

> > keinerlei Rechtsfolgen knuepft. Solche Rechtsfolgen wird es aber
> > ueber kurz oder lang geben muessen, einerseits im materiellen
> > Recht (insbesondere im BGB), andererseits in bestimmten Zweigen
> > des Verfahrensrechtes (ZPO, STPO, VwGO usw.).
>
> Nein, siehe die Dissertation aus Saarbr³cken, die hier erwõhnt
> wurde. Es gibt keine Grund f³r das SiG au_er, das Vertrauen durch
> symbolische Gesetzgebeung zu stõrken. Es wird aber mehr erwartet!

*Was* wird konkret erwartet?

> [Schlaflose Naechte eines Zert-Admins]
> > Was passiert haftungsrechtlich, wenn hier eine Panne passiert und,
> > sagen wir, 10.000 oder 100.000 Kunden ueber Nacht ohne gueltiges
> > Schluesselzertifikat darstehen?
>
> Ich habe keine schlaflosen Nõchte, weil ich wei_, da_ es dahingehend
> keine Gefahr gibt. (siehe http://www.in-ca.individual.net/)

Aus <URL=http://www.in-ca.individual.net/policy.html>:

"Es wird keine Haftung für die Korrektheit, Vollständigkeit oder
Anwendbarkeit der enthaltenen Informationen und der vorgeschlagenen
Maßnahmen übernommen. Ferner kann keine Haftung für eventuelle
Schäden, entstanden durch die Inanspruchnahme der Dienste der
IN-Root-CA, IN-CA oder daraus resultierender Dienste übernommen
werden. Die Verantwortung für die Verwendung der oben beschriebenen
Verfahren und Programme liegt allein bei den die Installation
durchführenden Administratoren und Benutzern."

Aus § 11 AGBG:

"In Allgemeinen Geschaeftsbedingungen ist unwirksam:

[...]

7. (Haftung bei grobem Verschulden) ein Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung fuer einen Schaden, der auf einer grob
fahrlaessigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer
vorsaetzlichen oder grob fahrlaessigen Vertragsverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfuellungsgehilfen des Verwenders
beruht; dies gtlt auch fuer Schaeden aus der Verletzung von Pflichten
bei den Vertragsverhandlungen;

8. (Verzug, Unmoeglichkeit) eine Bestimmung, durch die fuer den Fall
des Leistungsverzuges des Verwenders oder der von ihm zu vertretenden
Unmoeglichkeit der Leistung
a) [...]
b) das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz zu verlangen,
ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7 eingeschraenkt wird;

[...]

11. (Haftung fuer zugesicherte Eigenschaften) eine Bestimmung, durch
die bei einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag
Schadensersatzansprueche gegen den Verwender nach den §§ 463, 480
Abs. 2, § 635 des Buergerlichen Gesetzbuches wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder eingeschraenkt
werden;

[...]"

Ohne jetzt in die Einzelheiten gehen zu wollen: Die Vertragsfreiheit
ist in der Bundesrepublik durch Gesetze wie Kartell- und
Verbraucherschutzgesetze *erheblich* eingeschraenkt, und man kann
nicht nach eigenem Gutduenken Klauseln in Vertraege hineinschreiben.
Schon gar nicht bei AGBs. Die Kunst des Unterscheidens, was noch geht
und was nicht mehr wirksam ist, hat sich im Laufe der Zeit schon zu
einer Art Sonderwissenschaft entwickelt.

[...]

> In anderen Punkten stimme ich dir auch nicht zu... aber das ist
> nicht so wichtig.

Wuerde mich aber auch interessieren.

Axel H. Horns