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Re: Sat-Freiheit auch fuer Bits



Hallo Rigo,

Du meintest am 27.05.97 um 14:50 zum Thema "Re: Sat-Freiheit auch fuer Bits":

> Bloss ist es gefaehrlich, mit dem Satellitenfunk als Beispiel zu spielen.
> Dort wird die Haftung des Veranstalters anerkannt. Damit ist der
> Austrahlende für die alt bekannten Inhalte verantwortlich. Positiv ist

Ich sehe das Problem, aber ich denke nicht, daß man aus der Subsumtion  
der Verbreitung von Usenet über Satellit unter die Informationsfreiheit  
der EMRK ein durchschlagendes Argument für die medienrechtliche  
Verantwortlichkeit des "ausstrahlenden" Providers herleiten kann. In  
Wirklichkeit nimmt dieser nicht die Funktion eines Rundfunkveranstalters  
sondern die eines Transporteurs wahr.

Die Gleichbehandlung von Usenet mit Satellitenrundfunk unter  
Gesichtspunkten der Informationsfreiheit muß nichts über die  
strafrechtliche Verantwortlichkeit aussagen, weil beide  
Regelungsbereiche von recht verschiedenen Grundgedanken geprägt sind:

Bei der Informationsfreiheit geht es darum, daß dem Bürger vom Staat  
keine öffentlich zugänglichen Informationsquellen versperrt werden  
dürfen, während es im Strafrecht darauf ankommt, ob dem Provider ein  
Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er kausal zur Begehung von  
Straftaten beigetragen hat.

Beim Transporteur sind die Argumente gegen eine Strafbarkeit ja bekannt:  
keine Garantenpflicht, evtl. keine Möglichkeit der Erfolgsverhinderung,  
Vertrauensgrundsatz, Zumutbarkeit, fehlender Vorsatz.

-- 
Wolfgang Kopp, Buchenstr 28, D-85716 Unterschleissheim, VF+49-89-3211439
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