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Usenet-Admins mit einem Bein im Gefaengnis?



In der aktuellen NJW 29/1997 vom 16.07.1997 wird auf den Seiten 1878
bis 1885 ein Beitrag von Dr. R. Derksen unter dem Titel

  "Strafrechtliche Verantwortung fuer in internationalen
   Computernetzen verbreitete Daten mit strafbarem Inhalt"

abgedruckt. Hauptanliegen des Beitrages ist es zu klaeren, ob und in
welchem Umfang Serviceanbieter fuer den Inhalt der von dritten
Personen in Computernetze eingestellten Daten verantwortlich gemacht
werden koennen.

Der Verfasser schreibt dann u.a. : "Usenet-Administratoren, die
Usenet-News trotz Kenntnis ihres strafbewehrten Inhaltes von einem
der von ihnen verwalteten Server oder auf dem Wege des Datenabgleichs
von einem anderen Server aus zugaenglich machen, erfuellen - je
nachdem, ob es sich bei dem Tatobjekt um Schriften oder Darstellungen
mit volksverhetzendem, gewaltverherrlichendem oder pornographischem
Inhalt handelt, - die Voraussetzungen der Strafvorschriften der §§
130, 130a, 131, 184 StGB. Mit der Kenntniserlangung von der
Moeglichkeit, dass zugangsberechtigte Nutzer ueber einen von ihm
verwalteten Server News mit verbotenem Inhalt abrufen koennen,
besteht fuer einen Usenet-Administrator die strafbewehrte
Verpflichtung, diese zu sperren oder zu loeschen."

Auch so ein Fall von Maximalloesung. Wenn der Admin von der
*Moeglichkeit* weiss, dass jemand etwas Verbotenes lesen *koennte*,
soll er sperren ... Vielleicht sollte man dem Verfasser einmal
das Volumen des Newsfeed irgendwie verdeutlichen.

Axel H. Horns