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Re:"D-" ist Topware-Eigentum



At 23:20 29.10.97 +0100, Thomas Roessler wrote:
>
>Ich fand's praktisch. :) BTW, besonders interessant finde ich
>d-mark.de.  Der Begriff müßte mit einiger Sicherheit
>freihaltebedürftig sein, so daß jedenfalls Topware hier
>_keinen_ Anspruch haben sollte.  Der jetzige Inahber allerdings
>wohl auch nicht...
>
Ich gebe folgendes einfach zu denken, wobei ich der Meinung! bin, 
dass "D-" eine geographische Bezeichnung i.S.v. @ 8 Abs.2 Nr. 2 
MarkenG ist, die nicht geschützt werden kann:

Rigo
P.S. Fraglich ist sogar, ob es sich um den Missbrauch eines hoheitlichen 
Zeichens handelt ? ;-)
--------------------------------

@ 8 Markengesetz: Absolute Schutzhindernisse

 (1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des @
3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

 (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

 1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt,

 2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes,
 der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren
 oder Dienstleistungen dienen können,

 3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten zur
 Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,

 4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die
Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen zu täuschen,

 5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten
verstoßen,

 6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen
oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder
weiteren
 Kommunalverbandes enthalten,

 7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von
der Eintragung
 als Marke ausgeschlossen sind,

 8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen
internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer
 Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von
der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, oder

 9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen
Interesse untersagt werden kann.