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Re: Rechtslage fuer oeffentliche Zockerlisten



> >Hat ein Zocker einen Rechtsanspruch auf unbehelligtes Weitermachen,
> >solange ihm sein Fehlverhalten nicht durch ein Gericht attestiert
> >wurde?
> 
> Was verstehst du unter "Zocker"? Betreiber von unseriösen Glücksspielen?
> (BTW: Gibt es auch seriöse Glücksspiele?)

Gluecksspielbetreiber sind solange keine Zocker, wie sie ihre Kunden nicht
darueber taeuschen, nach welchen Prinzipien gespielt wird.  Als "serioes"
koennte man Gluecksspiele bezeichen, bei denen die Regeln bekannt sind und
nicht vom Betreiber manipuliert werden.

Ist das Wort "Zocker" urspruenglich eine Bezeichnung fuer
Gluecksspielbetreiber?

Ich meinte eigentlich alle Geschaeftsleute, die ihre Kunden uebers Ohr
hauen, in der Gewissheit, dass dem Kunden der Rechtsweg zu muehsam oder
wenig erfolgversprechend ist.  Dazu gehoeren z.B. Rechtsanwaelte, die auf
BRAGO gestuetzt beim Kunden fuer Leistungen kassieren, die der Kunde nicht
wollte oder nicht erhielt.  Oder Umzugsunternehmer, die einen Stundenlohn
vereinbaren und dann absichtlich bummeln und schliesslich das Gepaeck nur
dann ausliefern, wenn sofort in bar gezahlt wird, in der Gewissheit, dass
man sowieso nur von ueber die Gelben Seiten geworbenen Neukunden lebt, die
keine Moeglichkeit haben, die Geschaeftsmoral unterschiedlicher
Umzugsunternehmer zu vergleichen. 

Hier koennte eigentlich das Internet die Markttransparenz schaffen, dank
deren Fehlen das Zocken in vielen Branchen zum System gehoert und Blueten
treibt.

Die in Amerika massenhaft verbreiteten Listen von unlauteren Anbietern
("bad traders" oder "rippers") scheinen hier einen Anfang darzustellen.
Der Begriff scheint hierbei enger gefasst zu sein als der von mir
skizzierte des "Zockers".  Es geht, soweit ich sehe, speziell um Leute,
die etwas ueber das Internet anbieten und dafuer Geld kassieren, ohne ihr
Lieferversprechen einzuhalten.
 
Nun genug der Definitionen.

Sind diese Definitionen fuer die Beantwortung der Frage ueber die
rechtliche Situation von "Zockerlisten" oder "Listen unlauterer Anbieter" 
von Bedeutung?  Waere z.B. eine Liste unlauterer Internet-Kommerzanten
einigermassen rechtlich absicherbar, waehrend eine Liste von legal gemaess
BRAGO betruegerisch Kunden ausbeutenden Rechtsanwaelten deshalb scheitern
wuerde, weil den Rechtsanwaelten kein illegales Verhalten nachzuweisen
ist und sie prozessierfreudig sind? 

Wie ist es mit der Liste von Sekten, gegen die z.B.  in
http://www.thur.de/religio/kaizen/kaizen.html Vorwuerfe erhoben werden,
die nicht unbedingt vor Gericht leicht nachweisbar sind?   Immerhin
stehen hier riesige finanzielle Interessen auf dem Spiel, der Umfang
der "Geschaeftsschaedigung" ist gewaltig.  Klappt in diesem Falle die
"Geschaeftsschaedigung" nur deshalb, weil die Sektenbeobachtungsstellen
der Kirchen nach anderen Massstaeben gemessen werden als der normale
Buerger?

Ist ein freier verbaler Schlagabtausch im Internet moeglich oder muss
immer, sobald Ruf und Geschaeftsinteressen auf dem Spiel stehen, ein
Gericht ueber wahr und unwahr befinden? 

--
PILCH Hartmut * Pei2 Han2mu4 * http://www.a2e.de/phm/
ceterum censeo accessibilitatem systemorum esse certificiendam