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Re: Rechtslage fuer oeffentliche Zockerlisten



> On Wed, 18 Mar 1998 09:50:43 +0100 (CET) you said:
> >"falschen Tatsachenbehauptung" auf Unterlassung verklagt werden und haben
> >dann vor Gericht die Beweislast.  Wer kann schon einem Gericht beweisen,
> >was vor ein paar Jahren passierte?
> 
> Ich fand Deine Seiten zwar extrem uebel, 

Du meinst http://www.a2e.de/zock/advokatde.html, oder noch andere Seiten? 
Ich war auch der Meinung, dass die Seite nicht gut genug ist, um sie zum
Anlass fuer einen exemplarischen Rechtsstreit zu nehmen.  

> aber sooo simpel ist es wohl nicht. 

Wie ist es denn?

Soweit mein Wissensstand:  Es ist nach StGB 186 schon so, dass behauptete
Tatsachen "nachweislich wahr" sein muss.  Den Nachweis muss ein Gericht
nachvollziehen koennen.  

Ich koennte mir vorstellen, dass es dem Sinne des StGB entsprechen
koennte, wenn man auf einer solche Behauptungen aufstellen Webseite die
Behauptung durch Nennung der Grundlagen relativiert und anbietet, auf die
vielleicht in einer anderen WWW-Seite dargestellte Gegenmeinung zu
verweisen.  Aber das ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich.  Das Gesetz
kann durchaus einen sinnvollen Kerngehalt haben, den man es auf das neu
Medium Internet angemessen uebertragen muesste.

Heue ist die Situation aber wohl so, dass der Angeklagte ueberhaupt nicht
versuchen muss, durch einen oeffentlichen Dialog darauf hinzuwirken, dass
die Aussagen relativiert und die andere Seite hoerbar gemacht wird. 
Er kann sich der Rechenschaft entziehen, indem er ein Gericht anruft, das
eine im Vergleich zum oeffentlichen Diskurs eher irrationale und
unberechenbare Maschinerie ist, die m.E. wirklich nur dort einsetzen
sollte, wo andere Mechanismen nicht ausreichen.

> Ein Streit dieser Art ist doch was alltaegliches

Genau deshalb habe ich die Namen der Anwaelte aus der Seite
herausgenommen.  Es geht jetzt wirklich nur noch um die BRAGO-Problematik 
an sich. 

> , wuerde mir
> aber mal selbst ueberlegen, was Du denn tatsaechlich damals zu diesem
> Anwalt gesagt hast. Und dass Du den Mahnbescheid verpennt hast, wirft
> in jedem Fall kein gutes Licht auf Dich.

Das Mahnverfahren ereilte mich waehrend 4-monatiger Abwesenheit.  Wie das
ganze genau ablief, habe ich in der neuen anonymisierten Fassung der Seite
dargestellt.

--
PILCH Hartmut * Pei2 Han2mu4 * http://www.a2e.de/phm/
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