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Providerhaftung: EU-Richtlinie



Hier ist das Protokoll vom 6. 5. mit den Aenderungsvorschlaegen des 
Parlaments hinsichtlich der E-Commerce-Richtlinie, in der u. a. die 
Providerhaftung geregelt ist. Sieht leider nicht allzu gut aus. Auch, wenn 
ich an verschiedenen Stellen Signale dafuer erkennen kann, dass die 
Gefahren fuer die Meinungsfreiheit langsam ins Bewusstsein der 
EU-Parlamentarier dringen, wie beispielsweise den Oddy-Bericht vom 23. 4. 
99; A4-0248/99
, Aenderungsantrag 24, stellt die Richtlinie in ihrer gegenwaertigen Form 
einen Rueckschritt dar. Ich poste das Ding mal, weil es aus den Tiefen der 
Datenbank des EU-Webservers kommt und deshalb eine URL hat, die so lang 
ist, wie dieser Text bis jetzt:

 

Uebel - vor allem in Hinblick auf die manifeste techische Inkompetenz 
mancher Urheberrechtler - ist vor allem, dass nicht nur die 
Verbraucherverbaende, sondern auch die Verwertungsgesellschaften an der 
Ausgestaltung der Selbstkontroll-Verhaltenskodexe beteiligt werden sollen.
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Protokoll vom 06/05/99 - vorläufige Ausgabe

***I

Rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs

A4-0248/99

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (KOM(98)0586 - C4-0020/99 - 98/0325(COD))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)
Erwägung 2

Vorschlag der Kommission (1)

Änderungen des Parlaments

(2)  Die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Informationsgesellschaft bietet erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, und wird das Wirtschaftswachstum sowie die Investitionen in Innovationen der europäischen Unternehmen anregen.

(2)  
Die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Informationsgesellschaft bietet erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, und wird das Wirtschaftswachstum sowie die Investitionen in Innovationen der europäischen Unternehmen anregen. Diese Entwicklung wird die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärken, vorausgesetzt, daß Internet allen zugänglich sein wird.



(1)ABl. C 30 vom 5.2.1999, S. 4.
(Änderung 2)
Erwägung 2a (neu)



(2a) Das Gemeinschaftsrecht und die charakteristischen Merkmale der gemeinschaftlichen Rechtsordnung sind ein wichtiges Instrument, damit die Bürger und die europäischen Unternehmen uneingeschränkt und ohne Behinderung durch Grenzen Nutzen aus den Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs ziehen können. Die vorliegende Richtlinie zielt daher darauf




ab, ein hohes Niveau der rechtlichen Integration in der Gemeinschaft sicherzustellen, um einen wirklichen Raum ohne Binnengrenzen für die Dienste der Informationsgesellschaft zu verwirklichen.

(Änderung 3)
Erwägung 4a (neu)



(4a) Um Rechtssicherheit zu erreichen und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen, muß die vorliegende Richtlinie einen klaren und einheitlichen allgemeinen Rahmen für den Binnenmarkt bezüglich aller rechtlichen Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs festlegen.

(Änderung 4)
Erwägung 5a (neu)



(5a) Es ist wichtig zu gewährleisten, daß der elektronische Geschäftsverkehr die Chancen des Binnenmarktes voll nutzen kann und somit ebenso wie mit der Richtlinie über Fernsehen ohne Grenzen ein hohes Niveau der gemeinschaftlichen Integration erzielt wird.

(Änderung 5)
Erwägung 5b (neu)



(5b) Trotz der Internationalität elektronischer Kommunikationen ist eine Koordinierung von nationalen Regulierungsmaßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union notwendig, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden und einen angemessenen europäischen Rechtsrahmen sowie eine gemeinsame und starke Verhandlungsposition in internationalen Gremien zu schaffen.

(Änderung 6)
Erwägung 5c (neu)



(5c) Im Sinne der ungehinderten Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs muß dieser Rechtsrahmen einfach, unkompliziert und vorhersehbar sowie vereinbar mit den auf internationaler Ebene geltenden Regeln sein, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie nicht zu beeinträchtigen und innovative Maßnahmen auf diesem Sektor nicht zu behindern.

(Änderung 7)
Erwägung 6

(6)  Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden in der Richtlinie nur diejenigen Maßnahmen vorgeschlagen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes unerläßlich sind. Damit der Binnenmarkt wirklich zu einem Raum ohne Binnengrenzen für den elektronischen Geschäftsverkehr wird, muß die Richtlinie in den Bereichen, in denen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene geboten ist, ein hohes Schutzniveau für die betroffenen Ziele des Allgemeininteresses und insbesondere den Schutz der Verbraucher sowie der öffentlichen Gesundheit gewährleisten, die gemäß Artikel 129 EG-Vertrag ein wesentlicher Bestandteil anderer Gemeinschaftspolitiken ist. Diese Richtlinie läßt dabei die für die Lieferung von Waren als solche geltenden Rechtsvorschriften unberührt; dies gilt ebenso für die Rechtsvorschriften, die auf Dienste anwendbar sind, die nicht zu den Diensten der Informationsgesellschaft gehören.

(6)  
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden in der Richtlinie nur diejenigen Maßnahmen vorgeschlagen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes unerläßlich sind. Damit der Binnenmarkt wirklich zu einem Raum ohne Binnengrenzen für den elektronischen Geschäftsverkehr wird, muß die Richtlinie in den Bereichen, in denen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene geboten ist, ein hohes Schutzniveau für die betroffenen Ziele des Allgemeininteresses und insbesondere den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde, den Schutz der Verbraucher sowie der öffentlichen Gesundheit gewährleisten, die gemäß Artikel 152 EG-Vertrag ein wesentlicher Bestandteil anderer Gemeinschaftspolitiken ist. Diese Richtlinie läßt dabei die für die Lieferung von Waren als solche geltenden Rechtsvorschriften unberührt; dies gilt ebenso für die Rechtsvorschriften, die auf Dienste anwendbar sind, die nicht zu den Diensten der Informationsgesellschaft gehören.

(Änderung 8)
Erwägung 6a (neu)



(6a) Die technische Entwicklung hat die Möglichkeiten für das geistige Schaffen, die Herstellung und die Verwertung vervielfacht und diversifiziert. Der Rechtsrahmen für die Dienste in der Informationsgesellschaft darf nicht zu sehr von der bestehenden Regelung für die übrigen Nutzungsarten von Werken abweichen, da ansonsten Wettbewerbsverzerrungen auftreten könnten.

(Änderung 9)
Erwägung 7

(7)  Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, spezifische Regeln des Internationalen Privatrechts betreffend das anwendbare Recht oder der Zuständigkeit der Gerichte einzuführen, und läßt die einschlägigen internationalen Übereinkommen daher unberührt.

(7)  
Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, spezifische Regeln des Internationalen Privatrechts betreffend das anwendbare Recht oder der Zuständigkeit der Gerichte einzuführen.

(Änderung 10)
Erwägung 9a (neu)



(9a) Die Mitgliedstaaten müssen in ihren Rechtsvorschriften unter Gewährleistung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Richtlinien 95/46/EG(1) und 97/66/EG(2) des Europäischen Parlaments und des Rates den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft zur Auflage machen, alle zweckdienlichen Auskünfte für die Ermittlung und Identifizierung der Lieferanten von illegalen Inhalten erteilen zu können.
_______________

(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

(Änderung 11)
Erwägung 11

(11)  Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation betreffen die Frage der Zustimmung der Empfänger bestimmter Formen der unerbetenen kommerziellen Kommunikation und sind auf Dienste der Informationsgesellschaft in vollem Umfang anwendbar.

(11)  Die Zusendung unerbetener kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post kann für Verbraucher und für Internet-Diensteanbieter lästig sein und das reibungslose Funktionieren des Internets stören. Die Frage der Zustimmung der Empfänger bestimmter Formen der unerbetenen kommerziellen Kommunikation ist Gegenstand der Richtlinien 97/7/EG und 97/66/EG. Diese Richtlinien legen einen Mindestschutz vor Zusendung unerbetener kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post fest und sind auf Dienste der Informationsgesellschaft in vollem Umfang anwendbar. Diese Richtlinien enthalten die Mindestvorschrift, daß die Zusendung unerbetener kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post nicht zulässig ist, wenn der Empfänger dagegen Einspruch erhebt. Die Einführung von Filtersystemen der Branche wie die sog. "Robinson-Listen"  sollte gefördert und erleichtert werden. Darüber hinaus müssen unerbetene kommerzielle Kommunikationen auf jeden Fall klar als solche erkennbar sein, um die Transparenz zu verbessern und die Funktionsfähigkeit derartiger Filtersysteme der Branche zu fördern. Durch elektronische Post zugesandte unerbetene kommerzielle Kommunikationen dürfen keine Mehrkosten für den Empfänger verursachen.

(Änderung 12)
Erwägung 14

(14)  Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die Richtlinie 97/7/EG bilden - neben anderen - wichtige Errungenschaften auf Gemeinschaftsebene für den Verbraucherschutz im Bereich des Vertragsrechts; sie gelten voll und ganz für die Dienste der Informationsgesellschaft und werden durch diese Richtlinie lediglich ergänzt. Zu den Errungenschaften auf Gemeinschaftsebene gehören ebenso die Richtlinie 84/450/EWG des Rates über irreführende Werbung, geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 87/102/EWG des Rates über den Verbraucherkredit, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 90/314/EWG des Rates über Pauschalreisen und die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe der Preise der Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse. Diese Richtlinie muß ferner die Richtlinie 98/43/EG und andere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienende Richtlinien unberührt lassen.

(14)  
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die Richtlinie 97/7/EG bilden - neben anderen - wichtige Errungenschaften auf Gemeinschaftsebene für den Verbraucherschutz im Bereich des Vertragsrechts; sie gelten voll und ganz für die Dienste der Informationsgesellschaft und werden durch diese Richtlinie lediglich ergänzt. Zu den Errungenschaften auf Gemeinschaftsebene gehören ebenso die Richtlinie 84/450/EWG des Rates über irreführende Werbung, geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 87/102/EWG des Rates über den Verbraucherkredit, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 90/314/EWG des Rates über Pauschalreisen und die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe der Preise der Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse. Diese Richtlinie muß ferner die Richtlinie 98/43/EG und andere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienende Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 92/28/EWG des Rates(1) über die Werbung für Humanarzneimittel, unberührt lassen.



(1) ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 13.

(Änderung 13)
Erwägung 15

(15)  Die Vertraulichkeit von elektronischen Nachrichten ist durch Artikel 5 der Richtlinie 97/66/EG gewährleistet. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten jede Art von Abhören oder Überwachen von elektronischen Nachrichten durch andere Personen als Sender und Empfänger verbieten.

(15)  
Die Vertraulichkeit von elektronischen Nachrichten ist durch Artikel 5 der Richtlinie 97/66/EG gewährleistet. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten jede Art von Abhören oder Überwachen von elektronischen Nachrichten durch andere Personen als Sender und Empfänger verbieten und davon Abstand nehmen, die Verwendung kryptographischer Methoden oder Instrumente zum Schutz der Vertraulichkeit oder zur Gewährleistung der Authentizität der übermittelten oder gespeicherten Information zu verbieten oder einzuschränken.

(Änderung 14)
Erwägung 16

(16)  Bestehende und sich entwickelnde Unterschiede in der Rechtsordnung und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Vermittler handeln, behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, sie erschweren insbesondere die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste und verursachen Wettbewerbsverzerrungen. Die Diensteanbieter sind
unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, tätig zu werden, um illegale Aktivitäten zu verhindern oder abzustellen. In dieser Hinsicht sollten die Vorgaben dieser Richtlinie eine geeignete Grundlage für die Entwicklung rasch und zuverlässig wirkender Verfahren zur Entfernung unerlaubter Informationen und zur Sperrung des Zugangs zu ihnen bilden. Entsprechende Mechanismen sollten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten

(16)  
Bestehende und sich entwickelnde Unterschiede in der Rechtsordnung und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Vermittler handeln, behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, sie erschweren insbesondere die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste und verursachen Wettbewerbsverzerrungen. Die Diensteanbieter sind verpflichtet, tätig zu werden, um illegale Aktivitäten zu verhindern oder abzustellen. In dieser Hinsicht sollten die Vorgaben dieser Richtlinie eine geeignete Grundlage für die Entwicklung rasch und zuverlässig wirkender Verfahren zur Entfernung unerlaubter Informationen und zur Sperrung des Zugangs zu ihnen bilden. Entsprechende Mechanismen sollten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten und unterstützt durch die

entwickelt werden.  Es liegt im Interesse aller an Diensten der Informationsgesellschaft Beteiligten, daß solche Verfahren angenommen und umgesetzt

werden.  Die in dieser Richtlinie niedergelegten Bestimmungen über die Verantwortlichkeit müssen im übrigen die Entwicklung und Anwendung von technischen Systemen zum Schutz und zur Identifizierung durch die verschiedenen interessierten Parteien unberührt lassen.


Mitgliedstaaten emtwickelt werden. Es liegt im Interesse aller an Diensten der Informationsgesellschaft Beteiligten, daß solche Verfahren angenommen und

umgesetzt werden.  Die in dieser Richt- linie niedergelegten Bestimmungen über die Verantwortlichkeit müssen im übrigen die Entwicklung und Anwendung von geeigneten technischen Instrumenten zur Überwachung, die durch die digitalen Technologien ermöglicht werden, durch die Anbieter von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sowie die Entwicklung und Anwendung von technischen Systemen zum Schutz und zur Identifizierung durch die verschiedenen interessierten Parteien unberührt lassen.





(Änderung 15)
Erwägung 16a (neu)



(16a) Die Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft sollte ungefähr zur gleichen Zeit in Kraft treten wie die vorliegende Richtlinie, um eine befriedigende Lösung der Frage der Verantwortlichkeit von Vermittlern für Verstöße gegen das Urheberrecht auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten.

(Änderung 16)
Erwägung 16b (neu)



(16b) Die effektive Wahrnehmung der durch den Binnenmarkt gebotenen Freiheiten macht es erforderlich, den Opfern einen wirksamen Zugang zur Beilegung von Streitigkeiten zu gewährleisten. Schäden, die in Verbindung mit den Diensten der Informationsgesellschaft entstehen können, sind durch ihre Schnelligkeit und ihre geographische Ausbreitung gekennzeichnet. Wegen



dieser spezifischen Eigenheit und der Notwendigkeit, darüber zu wachen, daß die nationalen Behörden das Vertrauen, das sie sich gegenseitig entgegenbringen müssen, nicht in Frage stellen, werden in der Richtlinie die rechtlichen Voraussetzungen festgelegt, damit gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe über die Grenzen hinweg und auf elektronischem Wege in Anspruch genommen werden können.



(Änderung 17)
Erwägung 16c (neu)



(16c) Die Definition des Begriffs des Nutzers eines Dienstes umfaßt alle Arten der Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft sowohl durch Personen, die Informationen im Internet anbieten, als auch durch Personen, die im Internet Informationen für private oder berufliche Zwecke suchen.

(Änderung 18)
Erwägung 16d (neu)



(16d) Die Richtlinie schafft ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessen und legt die Grundsätze fest, auf denen Übereinkommen und Standards in dieser Branche basieren können.

(Änderung 19)
Erwägung 16e (neu)



(16e) Damit der elektronische Markt in einem globalisierten Umfeld wirksam funktionieren kann, bedarf es einer Abstimmung zwischen der Europäischen Union und den großen nichteuropäischen Wirtschaftsräumen mit dem Ziel der Angleichung der Rechtsordnungen und der Verfahren.

(Änderung 20)
Erwägung 16f (neu)



(16f) Der elektronische Geschäftsverkehr stellt für die Mitgliedstaaten ein hervorragendes Instrument zur Bereitstellung von öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Bildung und Sprache dar.

(Änderung 21)
Erwägung 19

(19)  Im Hinblick auf die in dieser Richtlinie für vertragliche Verpflichtungen betreffend Verbraucherverträge vorgesehene Ausnahme ist zu beachten, daß diese auch Informationen zu den tragenden Elementen des Vertrags, einschließluch der Verbraucherrechte, die einen bestimmenden Einfluß auf die Entscheidung über den Vertragsschluß haben, erfassen.

(19)  
Im Hinblick auf die in dieser Richtlinie für vertragliche Verpflichtungen betreffend Verbraucherverträge vorgesehene Ausnahme ist zu beachten, daß diese auch Informationen zu den tragenden Elementen des Vertrags, einschließluch der Verbraucherrechte, die einen bestimmenden Einfluß auf die Entscheidung über den Vertragsschluß haben, erfassen. Diese Ausnahme gilt nur für vertragliche Verpflichtungen betreffend Verbraucherverträge, die nicht auf Gemeinschaftsniveau vereinheitlicht sind.

(Änderung 22)
Erwägung aten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassen könnten, um soziale, kulturelle und demokratische Ziele unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes zu erreichen und den Zugang der Öffentlichkeit zu der breitestmöglichen Palette von Diensten der Informationsgesellschaft zu gewährleisten und zu erhalten. Im Zuge der Entwicklung der Informationsgesellschaft muß auf jeden Fall sichergestellt werden, daß die europäischen Bürger Zugang zu dem in einem digitalen Umfeld vermittelten europäischen Kulturerbe haben.

(Änderung 24)
Erwägung 22a (neu)



(22a) Der freie Verkehr für Dienste der Informationsgesellschaft ist nach dem Gemeinschaftsrecht auch eine spezifische Manifestation eines allgemeineren Grundsatzes, nämlich des Grundsatzes der freien Meinungsäußerung, wie er in Artikel 10 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. Daher müssen die Richtlinien betreffend die



Erbringung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft die freie Ausübung dieser Tätigkeit im Sinne dieses Artikels gewährleisten, vorbehaltlich der in Absatz 2 desselben Artikels und in Artikel 46 Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Einschränkungen.

(Änderung 25)
Erwägung 22b (neu)



(22b) Trotz der Regel der Aufsicht der Dienste der Informationsgesellschaft am Herkunftsort erscheint es legitim, daß die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen Maßnahmen ergreifen können, die den freien Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft einschränken. Bei solchen Maßnahmen muß allerdings das Gemeinschaftsrecht eingehalten werden, und sie müssen daher notwendig sein, um zumindest eines der im Allgemeininteresse liegenden nachstehenden Ziele zu erreichen: die öffentliche Ordnung, insbesondere Jugendschutz oder die Bekämpfung der Anstachelung zum Haß aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion oder der Staatsangehörigkeit, den Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sicherheit und den Verbraucherschutz.

(Änderung 26)
Erwägung 22c (neu)



(22c) Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sind für die Entwicklung der elektronischen Transaktionen von wesentlicher Bedeutung; die vorliegende Richtlinie sieht daher in Anhang II eine Ausnahme bei der Anwendung der Herkunftslandklausel vor, um der Besonderheit dieser Rechte Rechnung tragen zu können.

(Änderung 27)
Erwägung 24a (neu)



(24a) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(1), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) bzw. eventuelle künftige Änderungen.



(1) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

(2)  ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 1.

(Änderung 28)
Artikel 1 Absatz 3

(3)  Diese Richtlinie ergänzt das hinsichtlich der Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht und läßt das durch bestehende Gemeinschaftsregelungen eingeführte Schutzniveau für öffentliche Gesundheit und Verbraucher unberührt, einschließlich der Maßnahmen, die im Rahmen des Binnenmarktes erlassen wurden.

(3)  Diese Richtlinie ergänzt das hinsichtlich der Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht und läßt das durch bestehende Gemeinschaftsregelungen eingeführte Schutzniveau für öffentliche Gesundheit und Verbraucher unberührt, einschließlich der Maßnahmen, die im Rahmen des Binnenmarktes erlassen wurden.
Diese Richtlinie findet ebenfalls unter Beachtung der spezifischen Regeln Anwendung, denen die reglementierten Tätigkeiten unterliegen.

(Änderung 29)
Artikel 2 Buchstabe a

a)  "Dienste der Informationsgesellschaft" : jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;

a)  
"Dienste der Informationsgesellschaft" : die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (1);

im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck


- "im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung"  eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;


- "elektronisch erbrachte Dienstleistung"  eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;


- "auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung"  eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.



________

(1) ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20.7.1998, ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

(Änderung 30)
Artikel 2 Buchstabe c

c)  "niedergelassener Diensteanbieter" : ein Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt; Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes verwendet werden, begründen keine Niederlassung des Anbieters;

c)  
"niedergelassener Diensteanbieter" : ein Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit seine Tätigkeit tatsächlich ausübt; Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes verwendet werden, begründen keine Niederlassung des Anbieters;

(Änderung 32)
Artikel 2 Buchstabe fa (neu)



fa) "Verbraucher" : jede natürliche Person, die nicht im Rahmen ihrer beruflichen LE VALIGN="LEFT" ALIGN="CENTER" WIDTH="100%" CELLSPACING="10">

(Änderung 37)
Artikel 6

Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß kommerzielle Kommunikationen folgende Voraussetzungen erfüllen:


Unbeschadet der sich aus der Richtlinie 97/7/EG ergebenden Verpflichtungen sehen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften vor, daß kommerzielle Kommunikationen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)  Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

a)  
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

b)  Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muß klar identifizierbar sein.

b)  
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muß klar identifizierbar sein.

c)  Soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke erlaubt sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig angegeben werden;

c)  
Soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke vom Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, erlaubt sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig angegeben werden;

d)  Soweit Preisausschreiben oder Gewinnspiele erlaubt sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig angegeben werden.

d)  
Soweit Preisausschreiben oder Gewinnspiele vom Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, erlaubt sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig angegeben werden.

(Änderung 38)
Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß durch elektronische Post übermittelte unerbetene kommerzielle Kommunikationen bei Eingang beim Nutzer klar und unzweideutig als solche bezeichnet sind.


(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß durch elektronische Post übermittelte unerbetene kommerzielle Kommunikationen klar und unzweideutig als solche bezeichnet sind.



(2) Die Mitgliedstaaten beschließen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Verbraucher sich in ein "opt-out" -Register eintragen lassen können, das der Diensteanbieter regelmäßig kontrollieren muß.



(3) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß die Diensteanbieter verpflichtet sind, ihre Kunden über den Datenschutz gemäß der Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG zu unterrichten.

(Änderung 39)
Artikel 8 Absatz 1

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften betreffend kommerzielle Kommunikationen reglementierter Berufe vor, daß die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft zulässig ist, soweit sie den beruflichen Regeln zur Gewährleistung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, Berufsgeheimnis und lauterem Gebaren gegenüber Kunden und Berufskollegen entspricht.

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften betreffend kommerzielle Kommunikationen reglementierter Berufe vor, daß die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft zulässig ist, soweit sie den beruflichen Regeln zur Gewährleistung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, Berufsgeheimnis
/Aussageverweigerungsrecht des Anwalts und lauterem Gebaren gegenüber Kunden und Berufskollegen entspricht.

(Änderung 40)
Artikel 9 Absatz 3

(3)  Die Liste der Ausnahmefälle gemäß Absatz 2 kann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 geändert werden.


entfällt

(Änderung 42)
Artikel 11 Absatz 1

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß - außer im Fall gewerblicher Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben - immer dann, wenn ein Nutzer eines Dienstes aufgefordert wird, ein Angebot eines Diensteanbieters durch Benutzung technischer Mittel anzunehmen, wie etwa durch das Anklicken eines Symbols, folgende Grundsätze gelten:

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß - außer im Fall gewerblicher Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben - immer dann, wenn ein Nutzer eines Dienstes aufgefordert wird, ein Angebot eines Diensteanbieters durch Benutzung technischer Mittel anzunehmen, wie etwa durch das Anklicken eines Symbols, folgende Grundsätze gelten:

a)  der Vertrag ist geschlossen, wenn der Nutzer:

a)  
der Vertrag ist geschlossen, wenn der Nutzer vom Diensteanbieter auf elektronischem Wege die Bestätigung des Empfangs seiner Annahme erhalten hat,

- vom Diensteanbieter auf elektronischem Wege die Bestätigung des Empfangs seiner Annahme erhalten und


- den Eingang der Empfangsbestätigung bestätigt hat,


b)  die Empfangsbestätigung gilt als dem Nutzer zugegangen und die Bestätigung ihres Erhalts gilt als erfolgt, wenn die jeweils andere Partei, für die sie bestimmt sind, sie abrufen kann;

b)  die Annahme des Angebots und die Empfangsbestätigung gelten als dem Nutzer zugegangen, wenn die jeweils andere Partei, für die sie bestimmt sind, sie abrufen kann;

c)  die Empfangsbestätigung des Diensteanbieters und die Bestätigung ihres Erhalts durch den Nutzer sind so schnell als möglich abzusenden.

c)  
die Empfangsbestätigung des Diensteanbieters ist so schnell als möglich abzusenden.

(Änderung 73)
Artikel 11 Absatz 2

(2)  Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß - außer im Fall gewerblicher Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben - der Diensteanbieter dem Nutzer des Dienstes angemessene Mechanismen zur Verfügung stellt, die dem Nutzer die Feststellung und Berichtigung von Eingabefehlern erlauben.

(2)  Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß - außer
es wurde bei einer Transaktion zwischen Unternehmen eine abweichende Vereinbarung getroffen - der Diensteanbieter dem Nutzer des Dienstes angemessene wirksame und zugängliche Mechanismen zur Verfügung stellt, die dem Nutzer die Feststellung und Berichtigung von Eingabefehlern erlauben, bevor der Vertrag abgeschlossen wird. Der Vertrag sowie alle mit ihm zusammenhängenden Informationen müssen vom Nutzer ausgedruckt und in dauerhafter Form nachgedruckt werden können.

(Änderung 43)
Abschnitt 4 Titel

Verantwortlichkeit der Vermittler

Verantwortlichkeit der
zwischengeschalteten Anbieter

(Änderung 45)
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe ca (neu)



ca) Mittel der Überwachung ermöglicht, die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder Normen von Verhaltenskodizes eingesetzt werden können.

(Änderung 46)
Artikel 12 Absatz 2

(2)  Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(2)  Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist,
und alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit die gespeicherten Informationen nicht für andere Personen als den vorgesehenen Nutzer zugänglich sind.

(Änderung 47)
Artikel 13 Buchstabe d

d)  der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die Wirkungsweise von Technologien, die, in Übereinstimmung mit den Industriestandards, zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information eingesetzt werden,

d)  
der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die Wirkungsweise von Technologien, die, in Übereinstimmung mit den Industriestandards, zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information oder zum Schutz gegen Verstöße eingesetzt werden,

(Änderung 48)
Artikel 14 Titel und Absatz 1

Hosting


Zugang und Hosting

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür Sorge, daß im Falle eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer des Dienstes eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter - außer im Falle einer Unterlassungsklage - nicht für die im Auftrage des Nutzers des Dienstes gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür Sorge, daß im Falle eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der
Bereitstellung eines Zugangs zum Kommunikationsnetz oder in der Speicherung von durch einen Nutzer des Dienstes eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter - außer im Falle einer Klage gemäß Artikel 18 - nicht für die zugänglich gemachten oder gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  der Anbieter hat keine Kenntnis davon, daß die Tätigkeit rechtswidrig ist, und ihm sind, was Schadensersatzansprüche angeht, auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird;

a)  
der Anbieter weiß nicht oder konnte nicht wissen, daß die Tätigkeit rechtswidrig ist;

b)  der Anbieter wird, nachdem er erfahren hat oder ihm bewußt geworden ist, daß die Tätigkeit illegal ist, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

b)  
der Anbieter wird, nachdem er erfahren hat, daß eine Tätigkeit illegal ist, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren;



ba) der Anbieter hat die Weiterleitung nicht eingeleitet und wählt die Informationen, die Gegenstand der Weiterleitung sind, weder aus noch ändert sie;



bb) der Anbieter erbringt den Nachweis, daß er den ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich der Unterrichtung des Hosting-Nutznießers über die Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend illegale Inhalte, die Persönlichkeitsrechte, das Urheberrecht und andere geistige Eigentumsrechte nachgekommen ist.

(Änderung 49)
Artikel 14 Absatz 2

(2)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer des Dienstes dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(2)  Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn der Nutzer des Dienstes dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(Änderung 53)
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu)



Er läßt auch alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen unberührt, die eine Verhinderung der Nutzung rechtswidrig angebotener Inhalte bezwecken.

(Änderung 54)
Artikel 15 Absatz 2a (neu)



(2a) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der betreffende Betreiber alle zumutbaren erforderlichen Schritte unternimmt, um den Vorschriften zu entsprechen und nicht gegen die akzeptierten industriellen Standards zur Identifizierung und zum Schutz übermittelten Materials zu handeln.

(Änderung 55)
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

a)  die Berufsverbände und Standesorganisationen auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes aufstellen, die zur sachgemäßen Anwendung der Artikel 5 bis 15 dieser Richtlinie beitragen;

a)  
die Berufsverbände, Standesorganisationen und Verbrauchervereinigungen auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes aufstellen, die zur sachgemäßen Anwendung der Artikel 5 bis 15 dieser Richtlinie beitragen;

(Änderung 56)
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d

d)  die Berufsverbände und Standesorganisationen die Mitgliedstaaten und die Kommission darüber unterrichten, zu welchen Ergebnissen sie bei der Bewertung der Anwendung ihrer Verhaltenskodizes und von deren Auswirkungen auf die Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs gelangen.

d)  
die Berufsverbände, Standesorganisationen und Verbraucherorganisationen die Mitgliedstaaten und die Kommission darüber unterrichten, zu welchen Ergebnissen sie bei der Bewertung der Anwendung ihrer Verhaltenskodizes und von deren Auswirkungen auf die Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs gelangen.

(Änderung 57)
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe da (neu)



da) Verhaltenskodizes betreffend den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde ausgearbeitet werden.

(Änderung 58)
Artikel 16 Absatz 2

(2)  Soweit Verbrauchervereinigungen betroffen sein können, werden sie beim Entwurf und der Umsetzung von Verhaltenskodizes im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a beteiligt.

(2)  
Soweit Verbrauchervereinigungen und die repräsentativen Organisationen der Inhaber von Rechten des literarischen und künstlerischen Eigentums betroffen sein können, werden sie beim Entwurf und der Umsetzung von Verhaltenskodizes im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a beteiligt.

(Änderung 59)
Artikel 16 Absatz 2a (neu)



(2a) Die Mitgliedstaaten gestatten in ihren Rechtsvorschriften die effektive Inanspruchnahme von Mitteilungs- und Streichungsverfahren, auch über die geeigneten elektronischen Instrumente.

(Änderung 61)
Artikel 18 Absatz 2

(2)  Tätigkeiten, die gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 5 bis 15 dieser Richtlinie verstoßen und die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, stellen Rechtsverletzungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen dar.

(2)  Die Mitgliedstaaten wachen darüber, daß Klagen gemäß Absatz 1 nicht als unzulässig gelten, weil der dem Gericht vorgelegte Schriftsatz



- auf elektronischem Wege übermittelt worden ist oder



- in einer anderen Gemeinschaftssprache als der Sprache des Mitgliedstaates der zuständigen Gerichtsbarkeit abgefaßt ist.

(Änderung 60)
Artikel 18a (neu)



Artikel 18a
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß geeignete Instrumente effektiv zur Verfügung stehen, und passen ihre Verfahren so an, daß sie gegen rechtswidriges Verhalten vorgehen und Meinungsverschiedenheiten betreffend das Internet beilegen können, sowie dadurch, daß sie den Zugang zu derartigen Verfahren in elektronischen Netzen ermöglichen.

(Änderung 62)
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b

b)  den von der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfaßten Bereich,

b)  
den von den Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfaßten Bereich,

(Änderung 63)
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe ca (neu)



ca) Fernsehdienste im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, Hörfunkdienste, rundfunkähnliche Dienste.

(Änderung 64)
Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i erster Spiegelstrich

- Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Jugendschutz, oder Bekämpfung der Aufstachelung zum Haß aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,

-
Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde, oder Bekämpfung der Aufstachelung zum Haß aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,

(Änderung 65)
Artikel 24

Spätestens drei Jahre nach dem Erlaß dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Anpassung an die Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft vor.

Spätestens drei Jahre nach dem Erlaß dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie
einschließlich der Vorlage statistischer Ergebnisse und legt gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Anpassung an die Entwicklung der digitalen Technologien und der Dienste der Informationsgesellschaft vor.

(Änderung 67)
Artikel 24 Absatz 1a (neu)



In diesem Bericht sollte geprüft werden, ob eine Anpassung angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und der Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist. Darin sollte insbesondere untersucht werden, ob Vorschläge hinsichtlich der Haftung der Anbieter von Hyperlinks und von Werkzeugen zur Lokalisierung von Informationen, der Meldevorschriften und der Haftung nach der Nutzung der Inhalte notwendig sind.

(Änderung 68)
Anhang II fünfter Spiegelstrich

- Vertragliche Verpflichtungen betreffend Verbraucherverträge;

-
Vertragliche Verpflichtungen betreffend Verbraucherverträge, die nicht auf gemeinschaftlicher Ebene vereinheitlicht sind;

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