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Re: [FYI] Neues zu RPS




>Warum ist denn nicht der Robot strafbar ? Erst der stellt doch den Bezug
>zur Allgemeinheit her.
>
>Henning, Du bist doch Jakobsschueler, also Spezialist fuer
>Zurechnungsprobleme..., stell das doch mal als allgemeines
>Zurechnungsproblem dar.

Zurechnung ist Verantwortlichkeit für den eigenen Organisationskreis.
Du bist für die "Abschirmung" einer "Gefahrenquelle", die Du
geschaffen hast, verantwortlich. Wenn die Netzrealität nun mal so
aussieht, dass eine Datei auf dem Server gefunden werden kann
und zwar auf einem Weg, der sozialadäquat ist (Du bist sicher
nicht für einen Cracker-Angriff auf den geschützten Bereich
verantwortlich), dann sehe ich darin eigentlich kein grosses
Problem.

Mal von einer anderen Seite betrachtet: Worin liegt eigentlich
die urheberrechtliche Unzulässigkeit bei diesem Vorgang? Wenn
man davon ausgeht, dass die mp3-Datei eine rechtmäßige Kopie
(zB. aufgrund § 53 Abs. 1 UrhG) ist, dann verlangt § 53 Abs. 6
UrhG, dass weder eine Verbreitung noch eine öffentliche Widergabe
erfolgen darf. Verbreitung findet nicht statt, da nach h.M.
damit die Übergabe des Trägermediums verbunden ist, also die
Aushändigung z.B. einer CD oder der Festplatte. Öffentliche
Widergabe findet ebenfalls nicht statt, da der Begriff der
Öffentlichkeit ein *gleichzeitiges* Wahrnehmen erfordert. Das
Abrufen erfolgt aber zwingend nacheinander. Aus diesem Grund
hat man in Art. 8 des WIPO-Urheberrechtsvertrag ein gesondertes
Recht auf: "making available to the public" statuiert, welches
die Lücke schliessen soll. Eine Umsetzung des Vertrages in
deutsches Recht ist bislang nicht erfolgt. Wenn man nicht
mit Analogien arbeiten will, denke ich, dass Heiko's Beispiel:
"Musikhören für den Eingenbedarf" rechtlich zulässig ist;
jedenfalls kann ohne expliziter Verweisung auf die Datei keine
unlauteren Absichten unterstellen.

Viele Grüße

Henning