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Re: Softwarepatente abgelehnt



> >Falsch. Geschaeftsmethoden sind der Ratsfassung zufolge patentfaehige
> >Erfindungen, wie schon vorher hier im Gespraechsfaden ausgefuehrt 
> >wurde.
> 
> Sorry, aber das ist leider wieder mal falsch. In Erwägungsgrund 13a und 
> v.a. in Art. 4a a Abs. 2 der Ratsfassung steht explizit das Gegenteil.

Da steht explizit, dass Geschaeftsmethoden patentfaehig sind.
Wir haben heute schon diesen Artikel zitiert und darueber gesprochen.
Leider kam danach wieder nichts von dir, wie immer, wenn ich mir
die Muehe mach, deine Behauptungen im Detail zu widerlegen.
Unten haenge ich die Mail noch mal an.

> >Die Amazon-Methode weist im Rahmen des Nichtnaheliegens, sofern 
> >gegeben,
> >einen technischen Beitrag auf, naemlich die Verringerung der Zahl der
> >erforderlichen Mausklicks.
> 
> Das erfüllt die Legaldefinition des Art. 2 b (Ratsentwurf) nicht.

Diese Definition wird immer erfuellt.
Ihr zufolge kann der technische Beitrag sogar aus untechnischen Merkmalen
bestehen.
Ebenfals unten nachzulesen.

> Die Verringerung der Zahl von Mausklicks als technischen Beitrag 
> auszulegen, wäre nicht mal dem EPA eingefallen.

Das EPA erteilt regelmaessig Patente mit dieser Begruendung.

Das ist x-fach im Netz nachzulesen, auch etwa bei PA Basinski und vielen
anderen, die ihre Kollegen lehren, wie man beim EPA technische Beitraege
begruendet.

Das fragliche Amazon-Patent wurde in einer Teilanmeldung (Geschenkbestellung)
uebrigens auch vom EPA erteilt.

> >Ich kann nicht verstehen, was nach all den Belegen hier dieses
> >Schoenreden noch soll.
> 
> Es ist wirklich ärgerlich, dass Du immer wieder mit haarsträubenden 
> Behauptungen aufwartest, die in evidentem Widerspruch zum Text des 
> Ratsentwurfs stehen.

Haarstraeubend ist deine Unbelehrbarkeit.

Den Ratstext haben ich und andere jetzt immer wieder auseinandergenommen
und wie die von ihm kodifizierte EPA-Praxis funktioniert ist auch 
hinreichend bekannt. 

Ferner gibt es die Anzeigen von SAP, BSA usw.

Trotzdem baust du ein Wolkenkuckucksheim auf, in dem diese EPA-Texte
etwas ganz anderes bedeuten, und beschimpfst dann die Leute, die
noch mit beiden Beinen auf dem Boden der EPA-Rechtsprechung stehen.

> >Also nochmal:
> >
> >- Der Ratstext kodifiziert EPA-Praxis.  Das ist das vorgegebene Ziel,
> 
> Von wem vorgegeben?

U.a. von der Kommission, der niederlaendischen Ratspraesidentschaft u.a.
die immer wieder alles ablehnten, was nicht dem "Status Quo" entsprach,
einem Codewort, unter dem sie nichts anderes als die EPA-Praxis verstanden. 
 
> >  und das wird auch erreicht.
> >- er arbeitet mit Begriffen, die kaum einer der an den Verhandlungen
> >  Beteiligten versteht und die nur im Rahmen der EPA-Praxis Sinn 
> >ergeben.
> >
> >Auch schon jetzt glauben viele Gerichte, sich nach dem EPA richten zu
> >muessen.  Eine Verabschiedung der RiLi haette jeden Zweifel daran
> >beseitigt, dass die Regeln im EPA gesetzt werden.
> 
> Nochmal: Das EPA ist keine Institution der EU!

Das EPA ist schon jetzt das Schwergewicht in der Regelsetzung in der EU.
Der Ratstext war darauf ausgelegt, diese Tatsache noch einmal eindrucksvoll
zu bestaetigen.  Dieser Text ist so geschrieben, dass er von niemand anders
als dem EPA sinnvoll ausgelegt werden kann.  Wie bereits gesagt.

--------------

> > Und, wiegesagt, eigentlich steht im Ratsentwurf nicht das obige sondern
> > folgendes:
> > 
> >  1. Eine [reine] Softwareloesung ist grundsaetzlich eine patentfaehig 
> >     Erfindung im Sinne des Art 52 EPUe.
> >  2. Eine Softwareloesung ist nur dann nicht naheliegend, wenn dieses 
> >     Nichtnaheliegen einen technischen Beitrag leistet.
> 
> Wo im Ratsentwurf steht das? Ich konnte es nicht finden. Bitte 
> Fundstelle angeben.

Zu 1: der Begriff "computer-implementierte Erfindung" samt Definition.
Zu 2: Artikel 3 und diverse Erwaegungsgruende, kodifizieren immer wieder
      die bekannte EPA-Praxis zum "technischen Beitrag im Rahmen des 
      erfinderischen Schrittes"

Noch nicht erwaehnt dabei sind die Programmansprueche, deren Existenz
auch, gegenteiligen Beteuerungen zum Trotz, Punkt 1 impliziert.  
 
> Im Ratsentwurf steht in Erwaegungsgrund 13a aber folgendes:
> 
> "Die Tatsache allein, dass eine ansonsten nicht patentierbare Methode 
> in einer Vorrichtung wie einem Computer angewendet wird, reicht nicht 
> aus, um davon auszugehen, dass ein technischer Beitrag geleistet wird. 

Damit ist sehr wenig, in der Tat so gut wie nichts, gesagt.

> Folglich kann eine computerimplementierte Gesch�fts-, 
> Datenverarbeitungs- oder andere Methode, bei der der einzige Beitrag 
> zum Stand der Technik nichttechnischen Charakter hat, keine 
> patentierbare Erfindung darstellen."

Das bedeutet, dass Geschaeftsmethoden patentierbar sind, sofern man
ihnen einen "technischen Beitrag" nachsagen kann. 
 
> Das macht deutlich, dass man nur solche Dinge als patentierbar 
> betrachten will, die auch ausserhalb des Softwarebereichs patentierbar 
> waeren. Das ist insoweit systemkonform. das ist auch der 
> Auslegungsmasstab.

Es ist nur ein Erwaegungsgrund, und er ist konform mit der EPA-Lehre
vom "technischen Beitrag im Rahmen des erfinderischen Schrittes", der
typischerweise in einer Einsparung von Rechenzeit oder Datenraum besteht.
 
> Du und andere Leute spinnen sich hier irgendwas zusammen, fuer das der 
> Entwurfstext und die Erwaegungsgruende keine Anhaltspunkte lieferen. 
 
> Du hast bisher kein einziges stichhaltiges Argument geliefert. Nichts 
> von dem was Du behauptest, findet im Text des Ratsentwurfs eine 
> Stuetze. Das ist das Problem.

Ich habe schon in grossem Umfang hier Texte zitiert und jedes Mal kam
im Anschluss nichts.

Hier trotzdem noch ein paar Zitate, die belegen, wie der Ratstext die
Subsumption von "technischer Beitrag" unter "Nichtnaheligen" (erfinderische
Taetigkeit / erfinderischer Schritt) kodifiziert:

Erwaegungsgrund 11:

 F�r Erfindungen gilt ganz allgemein die Voraussetzung, dass sie, um das
 Kriterium der erfinderischen T�tigkeit zu erf�llen, einen technischen
 Beitrag zum Stand der Technik leisten sollten. 

Erwaegungsgrund 12:

 Eine computerimplementierte Erfindung erf�llt folglich trotz der
 Tatsache, dass sie einem Gebiet der Technik zugerechnet wird, sofern sie
 keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, z.B. weil dem
 besonderen Beitrag die Technizit�t fehlt, nicht das Kriterium der
 erfinderischen Taetigkeit und ist somit nicht patentierbar.

Artikel 2b:

 b) "Technischer Beitrag" ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem
 Gebiet der Technologie, der neu und f�r eine fachkundige Person nicht
 nahe liegend ist. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird
 beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner
 Gesamtheit, der technische Merkmale umfassen muss, die ihrerseits mit
 nichttechnischen Merkmalen versehen sein k�nnen, vom Stand der Technik abhebt.

Hier wird deutlich impliziert, dass der "technische Beitrag" allein
aus nicht-technischen Merkmalen bestehen kann.  Denn nur der Patentgegenstand
in seiner Gesamtheit muss technischer Merkmale aufweisen.  M.a.W. wird
das Konzept vom "Beitrag" durch diese Definition demontiert.

Art 4.1 (spaeter zu 3 umbenannt)

 Um patentierbar zu sein, muessen computerimplementierte Erfindungen neu
 sein, auf einer erfinderischen T�tigkeit beruhen und gewerblich
 anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Taetigkeit zu
 erf�llen, m�ssen computerimplementierte Erfindungen einen technischen
 Beitrag leisten.

Wiederum findet sich der "technische Beitrag" gemaess EPA-Praxis unter
"erfinderische Taetigkeit" eingeordnet.

Das ist wiederum eine Einordnung, die dem Begriff ebenso wie der zitierte
Artikel 2b die Bedeutung raubt, die ihm bei intuitivem Verstaendnis auf
den ersten Blick zukommen sollte.

Die Ratsbeamten und die meisten Kommentatoren waren hierdurch voellig
verwirrt und ueberfordert.

Das Ergebnis solcher Festlegungen waere ein Begriffschaos, das nur
durch ein Machtwort vom Urheber dieser Doktrinen, dem EPA, aufgeloest
werden kann. 

> > Richtig waere "im Vergleich zur aktuellen EPA-Rechtsprechung".
> > Das ist nicht das gleiche wie die "aktuelle Rechtslage".
> 
> Und im Vergleich zur BGH-Rechtsprechung und der nationalen 
> Rechtsprechung anderer Mitgliedsstaaten. Dann ist es richtig.

Schon besser.
Aber auch die sind nicht mit der "aktuellen Rechtslage" gleichzusetzen.
Die Kletter-Metapher von Lutz ist m.E. sehr treffend.

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