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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



Hallo!

On Thu, Feb 02, 2006 at 09:11:21PM +0100, Gert Doering wrote:
> On Thu, Feb 02, 2006 at 08:59:36PM +0100, Martin Uecker wrote:
> > > Das Fernmeldegeheimnis ist durch die Vorratsdatenspeicherung, soweit
> > > ich sehe, nicht berührt.
> > 
> > Ein Geheimnis ist doch ziemlich offensichtlich berührt, wenn
> > die zu geheimhaltenden Dinge irgendwo gespeichert werden!
> 
> Das Fernmeldegeheimnis umfasst - nach meinem Verstaendnis -
> 
>  - wer hat mit wem (wann) telefoniert (Verbindungsdaten)
>  - was wurde gesprochen               (Inhalte)
> 
> aber nicht
> 
>  - wer hatte 1997 die Telefonnummer 089/32168
 
Ich sehe das Fernmeldegeheimnis schon berührt, wenn man
Informationen über die Zuordnung von nicht-öffentlichen
Telefonnummern zu Personen über die Dauer der Zuordnung hinaus
speichert. 

Ich würde auch die Speicherung der Namen von Käufern von
Prepaid-Telefonkarten als Verletzung des Fernmeldegeheimnis
sehen. Weiß jemand, wie die Gerichte das sehen?

Gruß,
Martin

-- 
One night, when little Giana from Milano was fast asleep,
she had a strange dream.

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