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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuerEntscheidungsverkuendung



Hallo

--On Donnerstag, 2. Februar 2006 21:58 +0100 Martin Uecker <muecker@gmx.de>
wrote:

>> Das Fernmeldegeheimnis umfasst - nach meinem Verstaendnis -
>> 
>>  - wer hat mit wem (wann) telefoniert (Verbindungsdaten)
>>  - was wurde gesprochen               (Inhalte)
>> 
>> aber nicht
>> 
>>  - wer hatte 1997 die Telefonnummer 089/32168
>  
> Ich sehe das Fernmeldegeheimnis schon berührt, wenn man
> Informationen über die Zuordnung von nicht-öffentlichen
> Telefonnummern zu Personen über die Dauer der Zuordnung hinaus
> speichert. 
> 
> Ich würde auch die Speicherung der Namen von Käufern von
> Prepaid-Telefonkarten als Verletzung des Fernmeldegeheimnis
> sehen. Weiß jemand, wie die Gerichte das sehen?

Keine Ahnung.

Ich würde das aber eher wie Gert sehen.

Ein "Fernmeldegeheimnis" hat für mich etwas mit "fernmelden" zu tun. Bei
seinen ersten Beispielen findet eine "Fernmeldung" statt, in dem
Telefonnummern-zu-Besitzer-Beispiel nicht; da ist da nur eine simple
statische Zuordnung. Der Besitzer der Telefonnummer hat vielleicht niemals
von diesem Anschluß aus telefoniert...

Grüße
Thomas

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