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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



* Lutz Donnerhacke:

>> (1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben und
>> verwenden, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke
>> erforderlich ist:
>>
>> 1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der
>>    Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei
>>    Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen
>>    Anschlüssen auch die Standortdaten,
>
> "Der beteiligten Anschlüsse" ist die Paarbildung, die Du suchst.

So? Die Aufzählung unter Ziffer 1 ist nicht abschließend. Die
IP-Adressen dürften wohl unter Ziffer 5 (Sonstiges) fallen.

Die Interpretation, was im §96 TKG gemeint ist, dürfte zudem ganz
erheblich davon abhängen, ob der vom ISP bereitgestellte Dienst auf
Schicht 3 (Pakete) oder Schickt 4 (im wesentlichen Deine Sockets)
anzusiedeln ist. Wenn der ISP diese Sockets (eigentlich virtuellen
Verbindungen; mit connect(2) ist auch UDP nicht mehr zustandslos)
bereitstellt, dann ist eine Flow-Erfassung auch nach Ziffer 2
zulässig. Eine Nutzung dieser Daten für Werbezwecke wäre zudem
ausdrücklich gestattet. Da es sich nicht um Rufnummern im Sinne des
Gesetzes handelt, schreibt Absatz 3 auch keine Anonymisierung der
Daten vor. Im Gegensatz zu den TDDSG-Anforderungen kann hier die
Einwilligung wahrscheinlich sogar wirksam in den AGB erfolgen. Ein
Einzelverbindungsnachweis muß ebenfalls nicht anonymisiert werden;
auch hier knüpft der Gesetzgeber an den engen Rufnummernbegriff an.

Falls der Begriff dagegen ausgeweitet wird (und auch der des
"Anrufs"), gibt es weitreichende Verpflichtungen für IP-Netzbetreiber
nach §101 TKG, die sie verpflichten, eine Rückverfolgung (z.B. von
Denial-of-Service-Angriffen) durch ihr Netz durchzuführen. Viele
Dienstebetreiber lehnen das aber kategorisch aus Kostengründen ab.

Das ist mit ein Grund, warum ich davon ausgehe, daß in IP-Netzen das
TKG bei Schicht 3 endet, und nicht auf Schicht 4 oder gar darüber.
Der Dienst, den die allermeisten Kunden kaufen, ist Paketvermittlung,
nicht die Vermittlung virtueller Verbindungen.

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