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IBM-Patent auf Algorithmenklasse? / war: GI



> > Es ist der Hauptanspruch.
> > 
> > Jeder Patentanspruch beschreibt fuer sich komplett eine technische
> > Lehre, die beansprucht wird und alle Merkmale enthaelt, die der
> > Fachmann kennen muss, um den Vorgang zu wiederholen.

> Nein. Patentansprueche bestimmen den Schutzumfang eines Patentes (§ 
> 14 PatG). Sie geben aufzaehlungsartig alle Merkmale an, die bei einem 
> Gegenstand erfuellt sein muessen, damit er unter das Patent faellt. 
> Die Nacharbeitbarkeit fuer den Fachmann wird durch die Summe aller 
> Angaben in der Patentschrift, also vor allem die in der 
> Patentbeschreibung, sichergestellt (§ 35 Absatz 2 PatG).  

Der Patentanspruch muss die Merkmale nicht so formulieren, dass der
Fachmann sie allein aufgrund dieser Formulierungen wiederholen kann.  
Dazu gibt es die Beschreibung.  Er muss aber alle erfindungswesentlichen
Merkmale der Loesung angeben, und das ist von der Aufgabenstellung zu
trennen.

Ich frage mich bei dem IBM-Patent (s. unten), ob hier nicht eine ganze
Aufgabenstellung beansprucht wird.

Hierzu PatG-Kommentar von Benkard 1988 S. 159

<<

Die Loesung ist im Patentanspruch anzugeben.  Das kann durch eine
"zielfuehrende Anweisung zum technischen Handeln" .. erfolgen, die der
Fachmann mit zumutbarem Denkaufwand, der auch Versuche einschliessen kann,
in die Praxis umsetzen kann. ...

Es genuegt, die Loesung mit dem alle vorgeschlagenen Mittel (Merkmale der
Erfindung) kennzeichnenden Prinzip im Anspruch zu umschreiben, wenn der
Fachmann die Erfindung aufgrund des Gesamtinhalts der Anmeldungsunterlagen
an Hand seines Fachkoennens ohne weiteres verwirklichen kann. ...
Der Patentanspruch braucht nur die erfindungswesentlichen Merkmale der
beanspruchten Lehre anzugeben, wenn sich die weiteren Einzelheiten fuer
den Fachmann z.B. schon aus der Patentbezeichnung oder aus der
Beschreibung in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen ergeben.

>>

Der hier besprochene IBM-Hauptanspruch (s. unten) koennte sogar im
Zusammenhang mit einer Beschreibung diese Forderungen erfuellen.  Man
koennte ihn als Beschreibung einer grossen Klasse moeglicher
Problemloesungen verstehen, wobei vorausgesetzt wird, dass die einzelne
Problemloesung vom Fachmann ohne weiteres gefunden wird.
IBM interessiert sich nicht fuer die einzelne Problemloesung, sie gilt
als trivial.  IBM moechte aber die gesamte Klasse der Problemloesungen
fuer sich beanspruchen, denn deren gemeinsames Merkmal, das hier
beansprucht wird, ist angeblich nicht trivial.

Indem man eine solche Ober-Klasse von Problemloesungen beansprucht, laesst
man wiederum Spielraum fuer ziemlich viel "erfinderische Taetigkeit"
innerhalb dieser Klasse, fuer die auch wieder Patente beantragt werden
koennten, die sich dann aber an diesem Ober-Patent stossen.  Somit aehnelt
die Wirkung der einer Patentierung einer Aufgabenstellung, die ja nicht
zulaessig ist.

-phm 
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PS Der geltende Patentanspruch der Patentanmeldung 
   P 4323241.8-53 der Firma IBM 1 vom 10. Februar 1998 lautet:
   
     Verfahren zur computergestützten Suche und/oder Korrektur einer
     fehlerhaften Zeichenkette F_i in einem digital gespeicherten Text,
     der die entsprechende fehlerfreie Zeichenkette S_i enthält,
     
     dadurch gekennzeichnet, dass
     
    a. die Auftretenshäufigkeit H(S_i) der fehlerfreien Zeichenkette S_i
       ermittelt wird
    b. die fehlerfreie Zeichenkette S_i nach einer Regel R_j verändert
       wird, so dass eine mögliche fehlerhafte Zeichenkette f_ij erzeugt
       wird,
    c. die Auftretenshäufigkeit H(_ij) der Zeichenkette f_ij in dem Text
       ermittelt wird,
    d. die Auftretenshäufigkeiten H(_ij) und H(S_i) verglichen werden und
    e. basierend auf dem Vergleich in Schritt (d) entschieden wird, ob
       die mögliche fehlerhafte Zeichenkette f(_ij) die gesuchte
       fehlerhafte Zeichenkette F(_j) ist.