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Re: AW: Patent als Waffe gegen Kritiker



Wolfgang.Tauchert@dpma.de (Tauchert Wolfgang) wrote in
<0126E4900E83D411A489005004A35283167ECC@MRAGVS23.DPMA.DE>: 

>     [Tauchert Wolfgang]  Entscheidend ist der Wortlaut des gesamten
>Patentanspruchs. Wenn der dadurch beschriebene Gegenstand dann tatsächlich
>"im wesentlichen nur aus der Anwendung und Kombination von bestehenden
>Spezifikationen/Protokollen besteht", könnte es für ein Patent nicht
>genügen. Bei Nachweis durch entsprechenden vorveröffentlichten Stand der
>Technik kann ein Patent durch Einspruch (in Deutschland innerhalb von 3
>Monate nach der Erteilung) oder Nichtigkeitsklage (über die gesamte
>Laufzeit des Patents, bei Verletzungsklagen auch noch darüber hinaus)
>widerrufen werden, d. h. das Patent gilt dann als von Anfang an
>widerrufen. Meine 
[...]
>Patente zu beklagen, angeblich über einen Widerruf rechttfertigendes
>Material zu verfügen und es bei Andeutungen und Selbstmitleid zu belassen.
>Wer konkret und ernsthaft etwas gegen ein erteiltes Patent einzuwenden
>hat, der möge dies auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg vorbringen.    

Mein aktueller Eindruck, das (europäische) Patentamt als Institution zum
alleinigen Zweck des Gebührenkassierens, bestätigt sich immer mehr.

>> PS:
>> Ich hätte gerne ein Patent auf: Bewegen von leichten, mittelschweren und
>> schweren Lasten mit Hilfe von an Achsen angebrachten,
>> beweglichen/drehbaren Körpern über eine möglichst ebene Fläche ...
>> 
>     [Tauchert Wolfgang]  Anmeldung einreichen, Anmelde- und
>Prüfungsgebühr bezahlen, Ergebnis der Prüfung abwarten (Erstbescheid nach
>ca. 10 - 11 Monaten). Anforderungen, Formblätter und allgemeine
>Informationen im Internet unter www.dpma.de)


Etwa so:

1. Patent anmelden (hier EP) (+Anmeldegebühr)
2. Recherchebericht vom EPA erstellen lassen (+Recherchegebühren)
3. (da nach 2. sinnvoll) Prüfungsantrag stellen (+Prüfungsgebühr)
4. EP bekommen (+Rattenschwanz an Übersetzungskosten)
5. Irgendwann Klage gegen Wettbewerber einreichen (+... ach egal)
6. Widerspruch gegen Patent durch Wettbewerber zur Kenntnis nehmen 
   (keine zu 2. neuen Entgegenhaltungen darin)
7. Einen (schriftlichen) Vorentscheid im Widerspruchsverfahren erhalten,
   indem einem mitgeteilt wird, daß die dem EP zugrundeliegende
   Entwicklung zwar neu ist, aber wohl nicht patentfähig sei. Häh???
8. Vom eigenen Patentanwalt hören, daß die Herrschaften vom Patentamt
   wohl Ihre eigenen Paragraphen nicht kennen...

Klasse gemacht!

Bleibt noch die Verhandlung vor dem EPA abzuwarten und dann ggf. 
Strafanzeige gegen das EPA wegen, hmm.., Betrug oder Gebührenerschleichung
zu stellen.


Stefan,
der die Tausender in Zunkunft lieber im offenen Kamin verfeuert...