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Baden-Württemberg und die Gesetzeslage?



Lutz Donnerhacke schrieb:

> * http://www.heise.de/newsticker/data/ad-20.11.00-000/ :
> 
> >Regierungspräsidium Tübingen eingerichtet werden. Sie wird
> >jugendgefährdende Inhalte in den Mediendiensten verfolgen und ahnden.
> >Dabei drohen Bußgelder bis zu 500.000 Mark.
> 
> Dabei wird man sich sicher nur auf Dienste beziehen, die für Jugendliche
> gedacht sind.

Das Angebot von Mediendiensten, die "offensichtlich geeignet sind, Kinder
oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden", ist unzulässig. Keine Rede
davon, für wen diese Angebote gedacht sind.

   http://www.artikel5.de/gesetze/mstv.html#heading9

> >Häufig machen sich die Provider nicht die Mühe, die über sie abrufbaren
> >Inhalte im Detail durchzusehen, beklagte Repnik. Dass dies ob der
> riesigen
> >Datenmengen gar nicht möglich ist, ließ der Minister ebenso bei Seite
> wie
> >die Tatsache, dass die Provider laut Gesetz dazu nicht verpflichtet
> sind.

Tja das ist Auslegungssache. Kommt darauf an, ob Repnik eigene Angebote
des Providers ("Provider" wäre dann gemeint als "Content Provider"), fremde
Angebote auf eigenen Servern des Providers oder "ganz fremde" Angebote
(Zugangsvermittlung) meinte; nur für die dritte Variante ist Deine Aussage,
Provider seien zur Kontrolle nicht verpflichtet, bedingt richtig. Denn nach dem
Staatsvertrag über Mediendienste kann auch für solche Angebote uU eine Sperrung
oder Löschung bei Access- oder Hosting Providern angeordnet werden.

   http://www.artikel5.de/gesetze/mstv.html#heading21
 
> Er muß das auch nicht beachten, er ist schließlich Minister, 

Auch der Minister ist als Teil der vollziehenden Gewalt an die
Rechtsordnung gebunden,

   http://www.artikel5.de/gesetze/gg.html#art1

Mag allerdings sein, daß dieser Grundsatz gelegentlich in Vergessenheit
gerät...

> >In der Regel genüge ein klärender Hinweis, um diese Seiten zu
> entfernen,
> >erklärte Repnik; wenn allerdings in Zukunft eine Abmahnung nicht
> >erfolgreich sei, folge eben der Bußgeldbescheid. (ad/c't)
> 
> Dafür fehlt die Rechtsgrundlage, aber er muß das auch nicht ...

Auch dafür gibt es aus Sicht des Landesrechts durchaus eine (denkbare,
kommt natürlich auf die Subsumierbarkeit im Einzelfall unter den Begriff des
"Mediendienstes" etc. an) Rechtsgrundlage:

  http://www.artikel5.de/gesetze/mstv.html#heading23
 
Ob einem die gesetzlichen Regelungen gefallen oder nicht, wir sollten uns
mE schon die Mühe machen, sie wenigstens ansatzweise zur Kenntnis zu nehmen,
statt mantraartig Postulate zu verbreiten, die _politisch_ richtig sein
mögen, die aber nicht mehr ohne weiteres in Einklang mit den verwirklichten
Vorstellungen des Gesetzgebers zu bringen sind. Sonst ist die Gefahr des bösen
Erwachens allzu groß.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Mayer


-- 
Rechtsanwalt Dr. Patrick Mayer   patrick.mayer@gmx.de
Informationen zum Medienrecht: http://www.artikel5.de