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Re: Re-6: SWPAT: Technikbegriff im Detail



> > Aber: H. hat hier einen bekannten Spruch für Zivilrechtler und
> > vor allen Dingen den Anspruchsaufbau des BGB im Kopf. Das Patent-
> > und das Urheberrecht weichen jedoch hiervon ab. Darin sieht AHH
> 
> Meinst Du "den Schleier der juristischen Konstruktion durchstossen" ? ;-)
> 
> Ansonsten meine ich nur, dass es, moegen die Begriffe auch klar sein, es
> in der Anwendung immer Grauzonen gibt. Da darf man sich nichts vormachen.

Könntet Ihr das mal etwas näher erklären?
Inwiefern weicht das Urheberrecht im Anspruchsaufbau vom BGB ab?
Wie ist das beim Zivilrecht, wie beim Urheberrecht?
Beispiel?

-phm