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Re: Urheberrecht im Internet



> Ja. Man muss aber unterscheiden zwischen Urheberrecht einerseits und 
> Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) andererseits. Auch was 
> urheberrechtlich an sich noch ok. ist, kann zivilrechtlich u.U. 
> unzulaessig sein, wenn es in einem kommerziellen Umfeld den 
> Tatbestand einer unlauteren Wettbewerbshandlung bildet. Einbinden 

Es gibt nun ein Urteil, siehe FAZ von heute, S. 31, das mit Urheberrecht
operiert. Argumentiert wird mit mutmasslichem Willen des Gelinkten. Es
ging um ein Medizinlexikon. Der Linker war ein Anbieter fuer medizinische
Informationen. Also gleicher Markt, da haette UWG gereicht.

Ob man so wie das OLG Hamburg mit mutmasslichem Willen des Gelinkten
argumentieren kann, erscheint fraglich. Man koennte auch sagen, wer etwas
ins Netz setzt, stimmt jeder Verlinkung zu. Wenn die Argumentation Hamburg
Schule macht, siehts boese aus fuers Verlinken. WWW ade.

H.