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Re: Kontrollverlust
- To: debate@lists.fitug.de
- Subject: Re: Kontrollverlust
- From: M.DUECK@3LANDBOX.comlink.apc.org (Mario Dueck)
- Date: Tue, 27 Nov 2001 23:00:00 +0000
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lutz meinte am 28.11.01 im Brett /ML/FITUG
zum Thema "Re: Kontrollverlust":
>> Also: Nutzer A rippt 'ne CD und stellt die MP3-Dateien in einem
(...)
> Das ist eine anzeigefreier TDG Dienst. Die rechtlichen Konsequenzen
> ergeben sich aus dem TDG.
Um das mal im Stil eines allseits bekannten Jurologen zu formulieren:
Anderer Auffassung: die Rechtsprechung. Zivilsenat des OLG München, Urteil
v. 8.3.2001, NJW 2001, 3553 (nicht rechtskräftig):
"Par. 5 TDG findet in Fällen von Urheberrechtsverletzungen keine
Anwendung. Die Haftung bestimmt sich insoweit nach allgemeinen Grundsätzen
des Urheberrechts."
>> Wenn ich das Prinzip richtig verstanden habe, gibt es übrigens auch
>> bei P2P-Netzen Mittler. Das Kopieren der Dateien läuft nicht über
>> eine Direktverbindung zwischen den Clients, sondern über
>> Zwischenstationen, andere P2P-Clients.
> Nein, das sind nur Inhaltsverzeichnisse oder Caches. Diese sind aber
> anzeigefreie Angebote nach TDG und fallen und §5Abs3.
Ich kann das ja verstehen, dass Du es gerne einfach hättest, das ist es
aber leider nicht. Aber wenn das TDG anwendbar wäre (also wenn es nicht um
Urheberrechtsverletzungen geht), dann gebe ich Dir Recht: Er ist
hinsichtlich seines Anbietens von Inhalten ein Inhalteanbieter nach Par. 5
Absatz 1, und hinsichtlich seiner passiven Teilnahme am P2P-Netz
Zugangsanbieter nach Par. 5 III. Schränken wir es mal ein und nehmen an,
sein Public-Verzeichnis ist leer, er stellt also keine illegalen Inhalte
bereit, und fungiert nur als Client, der zwischen anderen vermittelt.
Rechtsfolge des Par. 5 III TDG ist dann nur, dass er nicht z.B. wegen
(Beihilfe zur) Verbreitung illegaler Inhalte (die andere über das Netz,
aber mit seiner Hilfe verbreiten) verfolgt wird. Nur in dieser
strafrechtlichen Hinsicht ist er von der Verantwortung freigestellt.
Sperrungsanordnungen aufgrund Polizeirecht (also im präventiven Bereich)
wären auch dann nach Absatz 4 möglich. Wenn es nötig erscheint, die
Verbreitung bestimmter Inhalte zu unterbinden, und wenn es keine andere
Möglichkeit gibt, die Verbreitung über solche Netze zu verhindern, kommt
dann auch jeder Client-Betreiber als Zustandsstörer in Betracht. Und gegen
diesen kann die Polizei vorgehen.
Gruß,
Mario
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