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Re: Kontrollverlust



Heiko meinte am 28.11.01 im Brett /ML/FITUG
zum Thema "Re: Kontrollverlust":

> Wem wird da was angeboten, den Suchmachinen ?

Egal.

> Die Diskussion hatten wir schon mal.

Nimm die deliktische Begrifflichkeit von "Verbreiten" und  
"Zugänglichmachen"; dazu der BGH im zweiten Leitsatz zu seinem Urteil vom  
27.6.2001 in Sachen Kinderpornografie im Internet (NJW 2001, 3558):

"2. Ein Verbreiten (Par. 184 III Nr.1 StGB) im Internet liegt vor, wenn  
die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Dabei ist es  
unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt  
oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat. Ein Zugänglichmachen (Par.  
184 III Nr.2 StGB) im Internet liegt vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff  
ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des  
Zugriffs auf die Datei eröffnet wird."


Gruß,
Mario
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