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Re: [Fwd: Re: BVerfG in re Napster]



Am 10 Aug 2003, um 14:02 hat Thomas Riedel geschrieben:

> 
> Im übrigen ist es aber bewundernswert hartnäckig, wie Argumente 
> ignoriert werden.  Man kommt sich vor wie unter Politikern. Bertelsmann 
> residiert in einem schmucken und auch in zuständigkeitsbegründender 
> Weise repräsentativen Wolkenkratzer am Times Square. Natürlich gehe ich 
> erst einmal zur Zentrale, um zu verklagen. Aber ein Konzern besteht aus 
> mehreren Gesellschaften (ad Stadtler).

Hier stehen nach meinem Eindruck leider auch die Fakten zur Diskussion.

Deshalb poste ich nachfolgend mal die einschlaegige Passage aus der 
Entscheidung des BVerfG. Hieraus ist zu folgern, dass die Bertelsmann AG in 
USA keine Niederlassung hat, wohl aber Toechter des Bertelsmann-Konzerns, 
denen die Klage zwischenzeitlich offenbar auch zugestellt worden ist. Die 
Zustellung an die Bertelsmann AG selbst muss somit in Deutschland erfolgen.

_________
Die Klage wurde im class action-Verfahren (Rule 23 der Federal Rules of Civil 
Procedure, Title 28 United States Code Appendix Rule 23), d.h. als 
Sammelklage eingeleitet (vgl. Greiner, Die Class Action im amerikanischen 
Recht und deutscher Ordre Public, 1998, S. 56 ff.). Bei diesem Verfahren 
handeln die Kläger im eigenen Namen und als Repräsentanten für alle anderen 
von dem streitgegenständlichen Ereignis betroffenen Personen. Diese 
Gruppenmitglieder sind den Beteiligten weder bekannt, noch müssen sie vor 
Gericht erscheinen. Gleichwohl ist eine Entscheidung in dem Rechtsstreit oder 
ein Vergleich auch für sie bindend (vgl. Heß, Die Anerkennung eines Class 
Action Settlement in Deutschland, JZ 2000, S. 373 f.; Greiner, a.a.O., S. 113 
ff.). Die Zustellung der Klageschrift ist zum einen Prozessvoraussetzung im 
US-amerikanischen Recht (vgl. Junker, Der deutsch-amerikanische Rechtsverkehr 
in Zivilsachen, JZ 1989, S. 121 m.w.N.), zum anderen ist sie nach deutschem 
Zivilprozessrecht die Voraussetzung für die spätere Anerkennung des 
ausländischen Urteils (vgl. § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Die Kläger sollen in der Zwischenzeit ihre Klage auf zwei US-amerikanische 
Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin erweitert und die Klageschrift 
in den Vereinigten Staaten zugestellt haben.
________


Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler
Jahnstr. 11, 85356 Freising
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