Am 09.07.2005 um 09:31 schrieb PILCH Hartmut:
Schutz genießen. Später hat man das Kind dann computerimplementierte Erfindung genannt.Nein.Der Richtlinienvorschlag greift diesen Ansatz sogar unmittelbar auf, indem es einen sog. technischen Beitrag verlangt.Das hat nun wiederum gar nichts damit zu tun.Die
ABS-Entscheidung gehört damit gerade zu den BGH-Urteilen, die die These
von der Schutzfähigkeit computerimplementierter Erfindungen begründet
haben.
Nein.
Also, mit Argumenten hast Du es ja offensichtlich nicht so. Gruesse Thomas Thomas Stadler http://www.internet-law.de _________ Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: debate-unsubscribe@lists.fitug.de For additional commands, e-mail: debate-help@lists.fitug.de