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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



"Thomas Stadler" schrieb:

> Den konkreten Telekommunikationsvorgang hat der Anfragende zumeist 
> schon selbst ermittelt. Er moechte von dem Provider dazu jetzt nur noch 
> eine Verknuepfung mit Namen und ladungsfaehiger Anschrift eines Nutzers, 
> der diesen Vorgang in Gang gesetzt hat.

Richtig. Dabei ist das Fernmeldegeheimnis nicht tangiert; vgl. die
inzwischen wohl herrschende Rechtsprechung zu der Auskunftserteilung
über die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu Personen aufgrund
von § 113 TKG.

Wenn schon die Auskunftserteilung das Fernmeldegeheimnis nicht
tangiert, kann es die Speicherung wohl noch weniger.

-thh

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