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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



on Montag, 6. Februar 2006 19:04 wrote Thomas Hochstein:
> "Thomas Stadler" schrieb:
> 
> > Gerade dann, wenn die Auskunft erst erteilt werden kann, nachdem vom 
> > ISP eine Verknuepfung von Bestands- und Verkehrsdaten vorgenommen 
> > worden ist und diese beiden Aspekte zusammengefuehrt worden sind, liegt 
> > ein klassicher Eingriff ins Fernmeldegeheimnis vor.
> 
> Wäre das richtig, wäre auch jede Abfrage des einer Rufnummer
> zugeordneten Namens und der Adresse ein Eingriff ins
> Fernmeldegeheimnis, denn auch da muß angegeben werden, auf welchen
> Zeitraum sich diese Anfrage bezieht. Der Unterschied ist allein der,
> daß Telefonnummern (und statischze IP-Adressen) in der Regel
> längerfristiger vergeben werden als dynamische IP-Adressen. Das macht
> letztere aber noch nicht zu einem Verbindungsdatum.

Hmm, ok - dynamische Adressvergabe unterscheidet sich nur durch
Dauer von statischer Vergabe und wenn die Dauer keine Rolle spielt,
muß man das gleichbehandeln - klingt zunächst einleuchtend, zu-
gegeben. Aber unterscheidet sich die Zuweisung einer dynamischen IP
wirklich nur durch Dauer von der Zuweisung einer statischen IP?

Ich kann beispielsweise ja auch im PPP-Dialog eine mir vom Provider
zugewiesene IP ablehnen und eine neue anfordern. Das ist aber doch
auch schon Telekommunikation, oder? Darf der Provider jetzt ein Log
der angebotenen IPs als Bestandsdatum speichern?

Sind wirklich alle Metadaten, die zum Aufbau von Kommunikation be-
nötigt werden, Bestandsdaten? Ein Mobilfunkprovider braucht beispiels-
weise ja auch noch die Basisstation, in der mein Handy gerade ein-
gebucht ist, um mir Verbindungen ermöglichen zu können. Darf der jetzt
mein komplettes Bewegungsprofil als Bestandsdaten betrachten?

Gruss,
Jochen

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