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Re: TOT oder: Ordnung und Disziplin im Usenet!
- To: raven@hkn.de (Kai Raven)
- Subject: Re: TOT oder: Ordnung und Disziplin im Usenet!
- From: 3umoelle@informatik.uni-hamburg.de (Ulf Möller)
- Date: Tue, 22 Jul 1997 01:35:04 +0200 (GMT+0200)
- Cc: debate@fitug.de
- Comment: This message comes from the debate mailing list.
- In-Reply-To: <33d9b1d6.6540663@mail.hkn.de> from "Kai Raven" at Jul 21, 97 08:48:08 pm
- Sender: owner-debate@fitug.de
> Generell sollte Anonymität nur aus triftigen Gründen gewählt werden,
> ansonsten schreibt die Netiquette wohl eher Realnamenbenutzung vor.
Nein. In der Usenet-Netiquette wird das Thema m.W. nicht einmal erwähnt.
RFC 1855 besagt:
- Postings via anonymous servers are accepted in some Newsgroups
and disliked in others. Material which is inappropriate when
posted under one's own name is still inappropriate when posted
anonymously.
- If a user is using a nickname alias or pseudonym, respect that
user's desire for anonymity. Even if you and that person are
close friends, it is more courteous to use his nickname. Do
not use that person's real name online without permission.
Nur in der Netiquette für die de-Newsgroups wird wegen negativer
Erfahrungen mit der "Mailboxszene" empfohlen, den wirklichen Namen
zu benutzen.
Die bislang einzige _Vorschrift_ zu diesem Thema gilt erst ab Ende
nächster Woche, und sie lautet:
§ 4 TDDSG Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von
Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu
ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der
Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
In der offiziellen Begründung heißt es dazu u.a.:
Diensteanbieter haben im Rahmen der technischen Möglichkeiten den
Nutzern anonymes oder pseudonymes Handeln zu ermöglichen. Das Gebot
der Datenvermeidung gilt für den gesamten Nutzungsvorgang. Welche
technischen Möglichkeiten dabei in Betracht kommen, ist von einer
generellen, objektiven Sichtweise abhängig. Der Diensteanbieter
soll aber nicht zu jedem möglichen technischen Angebot verpflichtet
sein. Die Zumutbarkeit des Angebots setzt deshalb eine Grenze, bei
der z. B. Größe und Leistungsfähigkeit des Diensteanbieters
berücksichtigt werden können. Bestimmte technische Verfahren werden
im Hinblick auf die weitere technische Entwicklung nicht
vorgeschrieben. Denkbar ist z. B. das Angebot an den Nutzer,
Teledienste mit vorbezahlten Wertkarten oder Chipkarten in Anspruch
nehmen zu können. In jedem Fall ist der Nutzer entsprechend zu
unterrichten.
Für das Erfordernis der Anonymität ist die faktische Anonymität
[Einzelangaben können nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an
Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer Person zugeordnet werden]
ausreichend.
Pseudonymes Handeln ermöglicht nicht anonymes, sondern
quasi-anonymes Handeln. Ein Pseudonym kann ein Name oder eine
Kurzbezeichnung sein, die aus sich heraus die Identität des Nutzers
nicht preisgeben, aber über eine Referenzliste beim Diensteanbieter
mit der Identität des Nutzers zusammengeführt werden können.
Auf den Einwand des Bundesrates hin, ob das nicht dazu führen werde,
"daß künftig Straftaten anonym und öffentlich begangen werden können,
ohne daß es Möglichkeiten gibt, dagegen einzuschreiten", antwortete
die Regierung:
Mit den im TDDSG getroffenen Regelungen wird ein angemessener
Ausgleich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
einerseits und den Interessen der Strafverfolgungsbehörden
andererseits herbeigeführt. Informationelle Selbstbestimmung in
globalen Netzwerken kann wirksam nur durch größtmögliche Anonymität
des Nutzers gewährleistet werden. Dabei sind die verschiedenen
Nutzungskonstellationen zwischen dem Nutzer und einer Vielzahl von
Diensteanbietern zu berücksichtigen. Den Interessen der
Strafverfolgungsbehörden kann durch die Ausschöpfung der in der
Strafprozeßordnung vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten Rechnung
getragen werden.
Der Vorschlag des Bundesrates, diese Möglichkeit "vorrangig" auf
Angebote zur Information oder Kommunikation ("für die individuelle
Nutzung bestimmte Datendienste wie Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und
Börsendaten; [...] aber auch Einzelwerbeangebote über Waren und
Dienstleistungen sowie sonstige Angebote und Anzeigen (z. B.
Homepages)") zu beschränken, wurde abgelehnt:
Die Vorschrift in § 4 Abs. 1 TDDSG gilt für alle Teledienste. Eine
Einschränkung dieses umfassenden Anwendungsbereichs würde die
Anwendung des Grundsatzes der Anonymität und Pseudonymität ohne
sachliche Rechtfertigung auf eine Gruppe von Telediensten beschränken.
Ein ISP kann also nicht einfach so beschließen, `Anonymität gäbe es
bei ihm nicht, und das sei kein Bug, sondern ein Feature'.
Zum Sonderfall T-Online siehe auch
http://www.hbv.org/dvit/bfd/kap10/10_04_08.htm