[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: jugendschutz.net



>Wenn Beschlagnahmen und finanzielle Sanktionen aufgrund
>einer mangelnden rechtlichen Einschätzung der Inhalte
>von Usern auf dem Server eines ISP gegen letzteren erlassen
>werden, dann wird der ISP beim leisesten Verdacht einer
>Unregelmäßigkeit diese Inhalte unterdrücken. Das läßt er
>sich vorher natürlich vertraglich absichern. Das ist eine
>Dynamik, die gravierende Auswirkungen auf den Gebrauch der
>Meinungsfreiheit haben kann. Aber das BVerfG hat immer gesagt:
>Man hat in der Ausübung seiner Meinungsfreiheit keinen
>Anspruch auf einen bestimmten Nachrichtenkanal. Das Web ist
>in diesem Zusammenhang nichts anderes als ein neuer
>Nachrichtenkanal.

Das Problem hatten wir ja schon oefter, es scheint mir durch die 
Aenderungsantraege des EU-Parlaments hinsichtlich der E-Commerce-Rili etwas 
entschaerft.
Zitat aus dem Antwortschreiben von Randzio-Plath:

"Eingefügt wurde Erwägungsgrund 22a, der vorsieht, daß alle Richtlinien, 
die die Erbringung  von Dienstleistungen in der Informationsgesellschaft 
betreffen, dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, wie es in Artikel 10 Absatz 
1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und 
Grundfreiheiten niedergelegt ist, Rechnung tragen müssen. Umgesetzt wird 
diese Vorgabe durch die Einrichtung effektiver Systeme der Gewährung 
gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsschutz für Streitigkeiten im 
Zusammenhang mit der Nutzung von Internet-Diensten. Bereits der 
Richtlinienvorschlag der Kommission sieht in Artikel 17 vor, daß die 
Mitgliedstaaten, die Inanspruchnahme von außergerichtlichen Verfahren zur 
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Diensteanbietern 
ermöglichen. Artikel 18 des Richtlinienvorschlages stellt darüber hinaus 
die Gewährung von Rechtsschutz im ordentlichen Klageverfahren und im Wege 
des Eilverfahrens in allen Mitgliedstaaten sicher. "