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Re: Mehr Ueberwachungskameras in der City,



On 3 Sep 1999 18:41:37 GMT, Harald Milz <hm@seneca.muc.de> wrote:

>Holger Koepke <holger@sad.ismus.com> wrote:
>
>> Wobei es Dir auch erlaubt ist, den Festgehaltenen z.B. in der
>> Speisekammer einzuschliessen - wobei Du allerdings dafuer
>> verantwortlich bist, das dem Festgehaltenen kein "Uebel wiederfaehrt".
>
>Dafür darfst Du aber keine körperliche Gewalt
>anwenden, und eben nicht die Personalien festzustellen
>versuchen... §127(1) StPO (der sogen. Jedermann-Paragraph),
>http://www.compuserve.de/recht/gesetze/stpo/p127.html Auf was anderes
>können sich private Wachdienste auch nicht berufen.

Ein sogenannter "Unmittelbarer Zwang" ist IIRC erlaubt. D.h. aehnlich
der Notwehrabwaegung ist es Dir erlaubt, sehr wohl "Gewalt" anzuwenden
- denn allein das Festhalten einer Person kann - im rein rechtlichen
Sinne - schon ein Akt der Gewalt sein.

So kann es z.B. sein, das sich dein Gegenueber wehrt. Wenn der Fall
fuer Dich klar ist (zerschlagene Fensterscheibe und fremder Mann dabei
deine CD-Sammlung einzusacken), darfst Du sehr wohl "Gewalt" anwenden.
Sprich festhalten, in die Besenkammer draengen etc..


-- 
"Fluchen ist die einzige Sprache, die alle Programmierer beherrschen."