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Re: Softwarepatente abgelehnt



> > 1. TRIPs (Nutzungsbeschraenkung bei einmal erteilten Patenten nur sehr
> >    begrenzt moeglich, s. z.B. Art 30)
> 
> Sogar die Ratsversion enthielt genügend Einschränkungen, um Ausnahmen
> nach Artikel 30 zu rechtfertigen.

Wo bitte?

Das vom EP vorgeschlagene Interoperabilitaetsprivileg und Veroeffentlichungsprivileg
wurden vom Rat rundweg abgelehnt, und zwar, sofern ueberhaupt begruendet,
mit Verweis auf TRIPs.

> > 2. Patente, deren Durchsetzung unerwuenscht ist, belasten unnoetig
> >    den oeffentlichen Raum und beeintraechtigen die Rechtssicherheit.
> 
> Im Gegenteil. Es ist wesentlich einfacher zu beurteilen, ob ich durch
> einen Entsprechenden Paragraphen vor Patentverletzungsklagen generell
> geschützt bin, oder ob ich irgendwelche Patentansprüche verletze.

Durchsetzungsbeschraenkungen werden meistens einige unbestimmte Rechtsbegriffe
enthalten.  Nur wenn das Patent nicht existiert, gibt es
Rechtssicherheit, und das ist wohl in Faellen vorzuziehen, wo die meisten
Verwendungen ohnehin ausgenommen sein sollen.
 
> Abwägung der Interessen voraus, welche aber bis jetzt so gut wie nicht
> vorhanden ist.

Genau: "Abwaegung der Interessen" bedeutet unbestimmte Rechtsbegriffe.
Und bei Softwarepatenten besteht sowieso ein ueberwiegendes oeffentliches
Interesse an ihrer Nicht-Existenz.
 
> Begrenzung der Erteilung funktioniert in der Praxis einfach nicht.

Sie funkioniert in der EPA-Praxis seit 1986 nicht mehr.

Davor sehr wohl, ohne Schwierigkeiten.

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