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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuerEntscheidungsverkuendung



Gert Doering schrieb/wrote (02.02.2006 21:11):

Das Fernmeldegeheimnis umfasst - nach meinem Verstaendnis -
 - wer hat mit wem (wann) telefoniert (Verbindungsdaten)
 - was wurde gesprochen               (Inhalte)
aber nicht
 - wer hatte 1997 die Telefonnummer 089/32168
Auch wenn du und Lutz es nicht gern hören: Telekommunikation über das Internet ist nicht Telefonie. IP-Adressen sind nicht Telefonnummern. Es gibt Parallelen, aber auch deutliche Unterschiede.


"Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche." (aus: § 206 StGB)

Wenn und weil sich meine Beteiligung an Telekommunikationsvorgängen anhand der Vorratsspeicherung von IP-Adressen (sei es für zwei Tage oder für zwei Jahre) nachvollziehen lässt, ist damit m. E. offensichtlich (und leitet sich direkt aus der o. g. Definition ab), dass die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen das Fernmeldegeheimnis verletzt.

Gruß


Holger

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GPG-Fingerprint 2006: 5A20 F1EB EB35 4B4D 3B56 75CF DF47 2C3C F1C4 BA1E

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