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Re: [FYI] Amtsgericht Neuss: Personalauweis ID als AVS nicht ausreichend



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Hallo Liste,

Thursday, August 22, 2002, 4:19:35 PM, Tim wrote:

...

> Warum sollte man einem Unternehmen, bei dem man Ware persön-
> lich kauft, eine Ausweiskopie faxen oder per Post schicken?
> Der Versandhandel ist nicht zulässig (Ausnahmen?).

Stimmt, zumindest bezogen auf den klassischen Versandhandel.
FSK18 und "schlimmer" (pornografisches Material ist automatisch
indiziert) darf nicht per Versandhandel an Endkunden verschickt
werden. Auch nicht, nachdem man eine Ausweiskopie uebermittelt
hat uebrigens. Ausnahmeregelungen gelten aber z.B. fuer Haend-
ler [4].

Letztendlich geht hier aber um die Zertifizierung [2] eines AVS
(Alters-Verifikations-Systemdienst), ein Thema, das uns in den
naechsten Monaten noch oefter beschaeftigen duerfte. jugend-
schutz.ne scheint hier den "D'dorfer Weg" zu gehen, man zerrt
einzelne Anbieter vor Gericht, statt das Problem auf grundsaetz-
licher Ebene anzugehen [3].

Interessant wird die Geschichte in Zusammenhang mit dem Jugend-
medienschutz-Staatsvertrag (JMStV) im naechsten Jahr, da der
JMStV von Anbietern "von Telemedien [..], die geeignet sind,
die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu
beeinträchtigen" die Nutzung eines zertifizierten AVS verlangt
[2]. Das duerfte die Situation deutlich verschaerfen [1] und zu
einer (weiteren) Abwanderung der Anbieter bzw. der Installation
von "virtuellen Geschaeftsfuehrern" im Ausland fuehren (Vgl.
Dialer-Branche [5]).

Tja, wobei wir wieder bei der Filterfrage waeren, irgendwie wird
man uns vor diesem dann wohl frei zugaenglichen "Schund" und
"Schmutz" schuetzen wollen.

MfG
 Olaf, ./fx3

[1] Siehe auch: http://www.intern.de/news/3318.html
[2] http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv-e_090802.html#p11
    Man darf gespannt sein, welche Anforderungen an ein zerti-
    fiziertes AVS gestellt werden.
[3] Riecht ein wenig nach Kompetenzgerangel, die Zertifizierung
    von AVS wird Aufgabe der Landesmedienanstalten sein, fuerch-
    tet man bei js.net Etatstreichungen?
[4] Dazu zunaechst aus § 3 des alten GjSM:

- --snip--

(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist,
darf nicht

 [..]

 4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
 verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden.

(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr
mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn
durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot
oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt
werden kann.

- --snip--

[5] Die Verknuepfungen zwischen Dialer-, AVS- und Contentanbietern
    und/oder auch Massenspammern sind zum Teil uebrigens recht inte-
    ressant. So ganz persoenlich behalte ich meine Kreditkarten da
    doch lieber fuer mich ..

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