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Re: Datenschutz: Anzeige gegen T-Online



Und genau dazu will ich eine Diskussion. Fact ist, dass es in TDDSG ein
faktisches Verbot der Logfiles gibt. Die Wesentlichkeitstheorie (alles
was wesentlich ist im Datenschutz muss der Gesetzgeber regeln) hat zu
einem wilden unüberschaubaren Wust an Regeln geführt, die kaum noch
nachvollziehbar sind. Oft sind diese Einzelregeln fern der Realität
(siehe TDDSG). 

Mir geht es nun darum herauszufinden, was eigentlich für logs ein guter
Kompromiss wäre. Das kann man nämlich bei der nächsten Evaluation des
Gesetzes einbringen und damit beide äusseren Extrempositionen isolieren.

Gruss

Rigo

On Tue, May 06, 2003 at 12:42:55PM +0200, Thomas Stadler wrote:
> Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber zwei wesentliche Grundprinzipien 
> geschaffen, naemlich die Datensparsamkeit und die Zweckbindung der 
> Datenerhebung.
[...]
> 
> Diesen freilich noch sehr groben Grundansatz halte ich fuer richtig. Man kann 
> innerhalb dieser Eingrenzung darueber diskutieren, was konkret notwendig und 
> vernuenftig ist.

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