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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuerEntscheidungsverkuendung



Hallo,

Gert Doering schrieb/wrote (03.02.2006 18:28):

On Fri, Feb 03, 2006 at 04:47:19PM +0100, Holger Voss wrote:

"Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche." (aus: § 206 StGB)

Wenn und weil sich meine Beteiligung an Telekommunikationsvorgängen anhand der Vorratsspeicherung von IP-Adressen (sei es für zwei Tage oder für zwei Jahre) nachvollziehen lässt, ist damit m. E. offensichtlich (und leitet sich direkt aus der o. g. Definition ab), dass die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen das Fernmeldegeheimnis verletzt.
"offensichtlich" mag das fuer dich sein, aber die Zuordnung IP-Adresse <-> Kundenverhaeltnis ist *nicht*
- Inhalt der Telekommunikation
oder
- Beteiligung an einem Kommunikationsvorgang
oder
- erfolgloser Verbindungsversuch
sondern einfach nur "das Erteilen eines zeitlich befristeten Kommunikations-
Identifiers".
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegt die Frage, wer an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war. Damit dürfen Daten nicht zu dem Zweck gespeichert werden, herauszufinden, wer an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war.

Ob die Daten, die geeignet sind und zu dem Zweck gespeichert werden, herauszufinden, wer an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war, "Kommunikations-Identifiers" sind, dürfte völlig egal sein.


Im übrigen hast du in deiner Aufzählung oben vergessen zu erwähnen, dass allgemein die "näheren Umstände" des Telekommunikationsvorgangs dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und nicht nur die von die aufgezählten Punkte.

Gruß


Holger

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GPG-Fingerprint 2006: 5A20 F1EB EB35 4B4D 3B56 75CF DF47 2C3C F1C4 BA1E

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